Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Wer die verbotene stückweise Veräußerung von Gutscomplexen gewerbsmäßig betreibt, 
desgleichen wer solchen Unternehmungen als Zwischenhändler oder in irgend einer andern 
Weise gewerbsmäßig Vorschub leistet, soll mit Gefängniß bis zu drei Monaten und mit 
Gelobuße bis zu 500 fl. bestraft werden. 
Zur Erkennung der vorstehenden Strafen sind die Polizeibehörden zuständig. 
Die Gelostrafen fallen in die Armenkasse vder Gemeinde der gelegenen Sache. 
Art. 14. 
Die Oberämter sind verpflichtet, in allen hievor bezeichneten Uebertretungsfällen von 
Amtswegen einguschreiten. 
Art. 15. 
Die amtlichen Personen, welche in einer oder der anderen Richtung gegen die gegebenen 
Vorschriften sich verfehlt haben, trifft, wenn nicht die Uebertretung unter die Bestimmungen 
des Strafgesetzbuches fällt, Ordnungsstrafe bis zu fünfzig Gulden. 
Art. 16. 
Das vorstehende Gesetz tritt zehen Tage von dem Datum des gegenwärtigen Regierungs- 
blattes an gerechnet in Wirksamkeit, so daß die Bestimmungen desselben auf alle nach diesem 
Zeitpunkte zum Abschluß kommenden Verträge anzuwenden find. 
Gegeben, Baden den 23. Juni 1853. 
Wilheim. 
Der Justiz-Minister: 
Plessen. 
Der Minister des Innern: 
Linden. 
Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Stagtsrath Maucler.
	        
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