249
:B) Geseb,
betreffend die Aufhebung der Anbringgebühren von Uebertretungen gegen die Steuergesetze.
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
In Bezlehung auf die Verwendung der wegen Verfehlungen gegen die Steuergesetze
erkannten Geld= und Confiscationsstrafen verordnen und verfügen Wir zu Herbeiführung
einer Uebereinstimmung in der Gesetzgebung, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und
unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Art. 1.
Die Bestimmung in Art. 8. des Hundeabgabengesetzes vom 18. September 1852, in
Art. 14 des Gesetzes vom 19. desselben Monats, betreffend die Steuer von Capital-, Ren-
ten-, Dienst= und Berufs-Einkommen, und in Art. 35 des Gesetzes über die Branntwein-
abgabe vom gleichen Tage, wonach
die wegen Uebertretungen dieser Gesetze und der in deren Folge öffentlich bekannt
gemachten Verwaltungsvorschriften erkannten Gelv= und Confiscationsstrafen, so
weit es als zweckmäßig oder nothwendig erscheint, in die für die niederen Diener
bei der Steuerverwaltung zu errichtende Unterstützungskasse fließen, welche zu Prä-
mien für diese Diener und zu Unterstützung derselben im Falle der unverschul-
deten Dienstentlassung, sowie ihrer Wittwen und Waisen bestimmt ist,
findet auch auf diejenigen Strafen Anwendung, welche auf den Grund anderer Steuergesetze
erkannt werden.
Art. 2.
Die fernere Zuscheidung eines Antheils an den wegen Uebertretungen gegen die Steuer-
gesetze erkannten Geld= und Confiscationsstrafen (Anbringgebühren) (vergl. Art. 21 des
Accisegesetzes vom 18. Juli 1824, Art. 47 des Wirthschafts-Abgabengesetzes vom 9. Juli
1827, Art. 49 des Sportelgesetzes vom 23. Juni 1828 und Art. 40 des Zollstrasgesetzes