Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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vom 15. Mai 1838) ist allgemein, auch fuͤr die nicht im Dienste der Steuerverwaltung 
stebenden Anbringer, aufgehoben. 
Jevoch können diesen Anbringern in hiezu geeigneten Fällen aus der Unterstützungskasse 
angemessene Prämien verwilligt werden. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollzlehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Baden den 23. Juni 1853. 
Wilheim. 
Für den Finanz-Minister: 
Director Sigel. 
Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Staatsrath Maueler. 
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Gedruckt bel G. Hasselbrink.
	        
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