Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Vertrag 
zwischen 
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, 
dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Joll= und Handels- 
vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der 
freien Stadt Frankfurt, 
die 
Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Handelsvereines 
betreffend. 
Nachdem die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, 
Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, der bei dem Thüringischen Zoll= und Handels- 
vereine betheiligten Staaten, Braunschwelg, Olvenburg, Nassau und der freien Stadt 
Frankfurt, 
im Anerkenntniß der wohlthätigen Wirkungen, welche der auf den Verträgen vom 
22. und 30. März und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. December 1835, vom 2. Ja- 
nuar 1836 und vom 8. Mai, 19. October und 13. November 1841 beruhende Zoll= und 
Hanvelsverein, den bei dessen Gründung gehegten Absichten entsprechend, für den Handel 
und gewerblichen Verkehr der daran betheiligten Staaten herbeigeführt hat, und welche von 
einer weiteren Ausdehnung des gegenseitig freien Handels und gewerblichen Verkehrs zwi- 
schen Ihren Staaten für die Wohlfahrt Ibrer Unterthanen und zugleich für die Beförde- 
rung der allgemeinen Handels= und Verkehrsfreiheit in Deutschland zu erwarten stehen, 
in dem Wunsche übereingekommen sind, sowohl den Fortbestand des gedachten Zoll- 
und Handelsvereins slcherzustellen, als auch den Steuerverein, auf Grund des zwischen
	        
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