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Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen;
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie
und
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
den Großherzoglich Sächsischen Geheimen Staatsrath Gustav Thon;
Seine Hohelt der Herzog von Braunschweig und Lüneburg:
Höchst Ihren Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florlan von Thielau-;,
Seine Könligliche Hoheit der Großberzog von Oldenburg:
Höchst Ihren Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe Legationsrath Dr. Fried-
rich August Liebe;
Seine Hoheit der Herzog von Nassau:
Höchst Ibren Domänenrath Ernst Freiherrn Marschall von Bieberstein;
der Senat der freien Stadt Frankfurt:
den Schöffen und Senator Coester;
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender Vertrag ab-
geschlossen worden ist.
Artikel 1.
Der zwischen den Königreichen Preußen, Bapern, Sachsen und Württemberg, dem Groß-
herzogthum Baden, dem Kurfürstenthum und dem Großherzogthum Hessen, den zum Thürin-
gischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten, den Herzogthümern Braunschweig
und Nassau und der freien Stadt Frankfurt, Behufs eines gemeinsamen Zoll= und Handels-
spstems errichtete Verein wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre, vom 1. Januar 1854 an-
fangend, also bis zum letzten December 1865 fortgesetzt.
Für diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 22. und 30. März
und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. December 1835, vom 2. Januar 1836 und vom
8. Mai, 19. October und 13. November 1841 auch ferner in Kraft.