Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Staaten und der dermalen zum Steuerverein gehörenden Staaten auf, und es können alle 
im freien Verkehr des einen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbe- 
schwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte 
a) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und Salz), 
nach Maaßgabe der Artikel 9 und 10; 
b) der im Innern der kontrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten inländischen 
Exrzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 11. 
Artikel 9. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es bei den in den kontrahirenden Staa- 
ten bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden. 
Artikel 10. 
In Betreff des Salzes treten die Königlich Hannoversche und die Großherzoglich Olden-= 
burgische Regierung den zwischen den kontrahirenden Vereins-Regierungen getroffenen Ver- 
abredungen in folgender Art bei: 
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden 
zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen Ländern in die Ver- 
einsstaaten ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der ver- 
einten Regierungen, und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salz-Aemtern, 
Faktoreien oder Niederlagen geschieht. 
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum 
Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung 
der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den 
Vorsichtsmaaßregeln Statt finden, welche von denselben für nöthig erachtet werden. 
c) Die Ausfuhr des Salzes in fremde nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei. 
4) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des 
Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den 
Landes-Regierungen besondere Verträge deshalb besteben. 
e) Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammt-Vereins aus 
Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit 
Mssen von öffentlichen Behörden begleitet werden.
	        
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