Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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den vereinsländischen Erzeugnissen erboben, und bei der Ausfuhr der#beie uerten Gegen- 
stände vergütet werden sollen, den vereinbarten Grundsätzen entsprechend bemessen seien. 
4) So weit zwischen mehreren, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine Vereinigung 
zu gleichen Steuer-Einrichtungen besteht, werden diese Staaten in Ansehung der 
Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch von vereinsländischen Erzeug- 
nissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet. 
4. Die Erhebung ver inneren Steuern von den damit betroffenen vereinsländischen Gegen- 
ständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes Statt finden, in sofern solche 
nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den 
Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates 
erfolgt. Auch sollen die, zur Sicherung der Steuer-Erhebung erforderlichen Anordnungen, 
soweit sie die, bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den anderen einzuhaltenden 
Straßen und Controlen betreffen, auf eine, den Verkehr möglichst wenig beschränkende Weise 
und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, vafern bei dem Transporte ein dritter Ver- 
einsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren getroffen werden. 
5. Die Erbebung von Abgaben für Rechnung von Communen oder Corporationen, sei 
es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll nur für Gegenstände, 
die zur örtlichen Consumtion bestimmt sind, nach den deshalb getroffenen besonderen Verein- 
barungen bewilligt werden, und es sollen dabei die vorstehend unter II. 2, b. gegebene Be- 
stimmung und der unter II. 3, ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger 
Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, eben so wie bei 
den Staatssteuern in Anwendung kommen. 
Vom Taback dürfen Abgaben für Rechnung von Communen oder Corporationen überall 
nicht erhoben werden. 
6. Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig 
aà) was die hier in Rede stehenden Staatssteuern betrifft, von allen noch gültigen 
Gesetzen und Verordnungen, ferner von allen in der Folge eintretenden Verände- 
rungen, sowie von den Gesetzen und Verordnungen über neu einzuführende Steuern, 
b) binsichtlich der Communal= 2c. Abgaben aber darüber, in welchen Orten, von wel- 
chen Communen oder Corporationen, von welchen Gegenständen, in welchem Be- 
trage und auf welche Weise dieselben erhoben werden, 
vollständige Mittheilung machen.
	        
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