Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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den  vereinsländischen  Erzeugnissen  erboben,  und  bei  der  Ausfuhr  der#beie  uerten  Gegenstände
  vergütet  werden  sollen,  den  vereinbarten  Grundsätzen  entsprechend  bemessen  seien.

4)  So  weit  zwischen  mehreren,  zum  Zollvereine  gehörigen  Staaten  eine  Vereinigung
zu  gleichen  Steuer-Einrichtungen  besteht,  werden  diese  Staaten  in  Ansehung  der
Befugniß,  die  betreffenden  Steuern  gleichmäßig  auch  von  vereinsländischen  Erzeugnissen
  zu  erheben,  als  ein  Ganzes  betrachtet.

4.  Die  Erhebung  ver  inneren  Steuern  von  den  damit  betroffenen  vereinsländischen  Gegenständen
  soll  in  der  Regel  in  dem  Lande  des  Bestimmungsortes  Statt  finden,  in  sofern  solche
nicht,  nach  besonderen  Vereinbarungen,  entweder  durch  gemeinschaftliche  Hebestellen  an  den
Binnengrenzen,  oder  im  Lande  der  Versendung  für  Rechnung  des  abgabeberechtigten  Staates
erfolgt.  Auch  sollen  die,  zur  Sicherung  der  Steuer-Erhebung  erforderlichen  Anordnungen,
soweit  sie  die,  bei  der  Versendung  aus  einem  Vereinsstaate  in  den  anderen  einzuhaltenden
Straßen  und  Controlen  betreffen,  auf  eine,  den  Verkehr  möglichst  wenig  beschränkende  Weise
und  nur  nach  gegenseitiger  Verabredung,  auch,  vafern  bei  dem  Transporte  ein  dritter  Vereinsstaat
  berührt  wird,  nur  unter  Zustimmung  des  letzteren  getroffen  werden.

5.  Die  Erbebung  von  Abgaben  für  Rechnung  von  Communen  oder  Corporationen,  sei
es  durch  Zuschläge  zu  den  Staatssteuern  oder  für  sich  bestehend,  soll  nur  für  Gegenstände,
die  zur  örtlichen  Consumtion  bestimmt  sind,  nach  den  deshalb  getroffenen  besonderen  Vereinbarungen
  bewilligt  werden,  und  es  sollen  dabei  die  vorstehend  unter  II.  2,  b.  gegebene  Bestimmung
  und  der  unter  II.  3,  ausgesprochene  allgemeine  Grundsatz  wegen  gegenseitiger
Gleichmäßigkeit  der  Behandlung  der  Erzeugnisse  anderer  Vereinsstaaten,  eben  so  wie  bei
den  Staatssteuern  in  Anwendung  kommen.

Vom  Taback  dürfen  Abgaben  für  Rechnung  von  Communen  oder  Corporationen  überall
nicht  erhoben  werden.

6.  Die  Regierungen  der  Vereinsstaaten  werden  sich  gegenseitig

aà)  was  die  hier  in  Rede  stehenden  Staatssteuern  betrifft,  von  allen  noch  gültigen
Gesetzen  und  Verordnungen,  ferner  von  allen  in  der  Folge  eintretenden  Veränderungen,
  sowie  von  den  Gesetzen  und  Verordnungen  über  neu  einzuführende  Steuern,
b)  binsichtlich  der  Communal=  2c.  Abgaben  aber  darüber,  in  welchen  Orten,  von  welchen
  Communen  oder  Corporationen,  von  welchen  Gegenständen,  in  welchem  Betrage
  und  auf  welche  Weise  dieselben  erhoben  werden,
vollständige  Mittheilung  machen.