Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, ingleichen ohne Räcksicht auf die Be- 
stimmung der Waaren erboben werden. 
Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der Zoll-Ermittelung 
oder überhaupt einer zollamtlichen Controle Statt, so tritt eine Gebühren-Erhebung nicht ein. 
Artikel 18. 
Die kontrahirenden Staaten werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme 
gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, und der Befugniß der Unterthanen 
des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spiel- 
raum gegeben werde. 
Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in dem Gebiete 
eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeit- 
punkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet wer- 
den, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unter- 
thanen unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche blos für das von ihnen 
betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur 
Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu 
diesem Gewerbsbetriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsttz haben, durch 
Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen 
Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hier- 
für zu entrichten verpflichtet seyn. 
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum 
Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Unterthanen der übri- 
gen kontrahirenden Staaten eben so wie die eigenen Unterthanen behandelt werden. 
Artikel 19. 
Preußen, Hannover und Oldenburg werden gegenseitig ihre Seeschiffe und deren Ladun- 
gen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seeschiffe 
zulassen und von diesem Grundsatze namentlich auch in Betreff der Binnenschifffahrt oder 
Cabotage keine Ausnahme machen.
	        
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