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Ihre Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen jedes anderen Vereinsstaates gegen
völlig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Unterthanen entrichtet werden, offen stehen;
auch sollen die in fremden See= und anderen Handelsplätzen angestellten Konsuln eines oder
des anderen der kontrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen kon-
trahirenden Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen.
Artikel 20.
Seine Majestät der König von Hannover und Seine Königliche Hoheit der Großherzog
von Olvenburg treten hiedurch dem zwischen den bisherigen Vereinsgliedern zum Schutze
ihres gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchs-
Abgaben gegen Defraudationen unter dem 11. Mai 1833 abgeschlossenen Zollkartel für die
Dauer des gegenwärtigen Vertrages bei, und werden die betreffenden Artikel desselben gleich-
zeitig mit letzterem in Ihren Landen publiziren lassen. Nicht minder werden auch von Sei-
ten der übrigen Vereinsglieder die erforderlichen Anordnungen getroffen werden, damit in den
gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zollkartels überall Anwendung gege-
ben werde.
Artikel 21.
Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der Einnahme der
kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Ausgangs= und Durch-
gangs-Abgaben in den Königlich Preußischen Staaten, den Königreichen Bayern, Sachsen,
Hannover und Württemberg, dem Großherzogthume Baden, dem Kurfürstenthume und dem
Großherzogthume Hessen, dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine, den Herzogthümern
Braunschweig, Olvenburg und Nassau und der freien Stadt Frankfurt, mit Einschluß der,
den Zollsystemen der kontrahirenden Staaten bisber schon beigetretenen Länder.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht Separat-Verträge
zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse der betref-
senden Staats-Regierungen vorbehalten:
1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen er-
hoben werden, einschließlich der nach Art. 11 von den vereinsländischen Erzeugnissen
der nämlichen Gattung zur Erhebung kommenden Uebergangsabgaben;
2) die Wasserzölle;