Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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3) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-, Hafen- 
gelder, sowie Waage= und Niederlage-Gebühren oder gleichartige Erhebungen, wie 
sie auch sonst genannt werden mögen; 
4) die Zollstrafen und Confiskate, welche, vorbehältlich der Antheile der Denunzianten, 
jeder Staats-Regierung in ihrem Gebiete verbleiben. 
Artikel 22. 
In Hinsicht auf die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben ist Folgen- 
des verabredet worden. 
Sowohl bei den Eingangs-Abgaben, als auch bei den Ausgangs= und Durchgangs- 
Abgaben wird der nach Abzug 
a) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
b) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten Steuer- 
vergütungen und Ermäßigungen 
verbleibende Brutto-Ertrag der Vertheilung zu Grunde gelegt. 
1. Bei den Eingangs-Abgaben bildet derjenige Theil des Brutto-Ertrages, welcher 
dem Verhältniß der dem Vereine angehörenden Bevölkerung des Königreichs Hannover und 
des Herzogthums Oldenburg zur Gesammt-Bevölkerung des Vereins entspricht, nachdem er 
um drei Viertheile seines einfachen Betrages vermehrt worden, den Antheil des Königreichs 
Hannover und des Herzogthums Oldenburg, der übrige Theil den Antheil der anderen kon- 
trahirenden Staaten an dem Brutto-Ertrage. 
Der hiernach dem Königreich Hannover und dem Herzogthum Oldenburg über das 
Verhältniß ihrer Bevölkerung hinaus zukommende Antheil am Brutto-Ertrage der Eingangs- 
Abgaben soll jedoch, unter Hinzurechnung des viesen Staaten an dem Brutto-Ertrage der 
Röbenzuckersteuer zugestandenen gleichen Zuschlages von drei Viertheilen, den Betrag von 
zwanzig Silbergroschen für jeden ibrer, dem Vereine angehörenden Einwohner in keinem 
Jahre übersteigen. 
Die gemeinschaftlichen Verwaltungs-Kosten werden auf das Königreich Hannover und 
das Herzogthum Olvenburg einerseits und auf die übrigen kontrahirenden Staaten andrer- 
seits nach dem Verhältniß ihrer, dem Vereine angehörenden Bevölkerung vertheilt und es 
wird der von jeder dieser beiven Gruppen zu tragende Antheil von dem Antheil verselben 
am Brutto-Ertrage in Abzug gebracht. 
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