Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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b)) die Bevölkerung anderer Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen 
der kontrahirenden Staaten unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre 
Antheile an den gemeinschaftlichen Zoll-Revenüen zu leistenden Zahlung dem Zoll- 
Systeme desselben beigetreten sind, oder etwa künftig noch beitreten werden, in die 
Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet. 
4. Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre 
ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern einander gegenseitig 
mitgetheilt werden. 
5. Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnifse, welche hinsichtlich des Verbrauchs 
an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt obwalten, ist wegen des Antheils 
derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen ein besonderes Abkommen getroffen. 
Artikel 23. 
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsschtlich der Zoll-Entrichtung, welche nicht in 
der Zoll-Gesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staats-Kasse derjenigen Regierung, 
welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maaßgaben, unter welchen solche Ver- 
günstigungen zu bewilligen find, bewendet es bei den darüber im Zollvereine bereits beste- 
henden Verabredungen. 
Artikel 24. 
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs gerich- 
teten Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner Meßplätze, 
namentlich Rabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht 
erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungs-Verhält- 
nifse bisher begünstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Aus- 
lande, thunlichst beschränkt und ihrer balvdigen gänzlichen Aufhebung entgegen geführt, neue 
aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden. 
Artikel 25. 
Von der tarifmäßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die 
Hofbaltung der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren Höfen 
akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, 
und wenn dafür Rückvergütungen Statt haben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in 
Rechnung gebracht.
	        
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