Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Ebenso wenig anrechnungsfähig find Entschädigungen, welche in einem oder dem ande- 
ren Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Communen oder einzelne 
Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte over für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden 
müssen. 
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Freipässe 
ohne Abgaben-Entrichtung ein-, aus= oder durchgehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände 
werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen 
Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, 
kommen bei der demnächstigen Revenüen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem die 
Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung. 
Artikel 26. 
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungsrecht bleibt jedem der kontrahirenden Staa- 
ten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der er- 
folgten Straf-Erlasse gegenseitig mitgetheilt werden. 
Artikel 27. 
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal= und Bezirksstellen für dle 
Zollerhebung und Aufsicht, welche nach der bierüber getroffenen besonderen Uebereinkunft nach 
gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen, bleibt sämmtli- 
chen Gliedern des Gesammtvereins innerhalb ihres Gebietes überlassen. 
Artikel 28. 
Die Leitung des Dienstes der Lokal= und Bezirks-Behörden, sowie die Vollziehung der 
gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, wird im Königreich Hannover und im Herzogthum 
Oldenburg einer gemeinschaftlichen Zoll-Direktion übertragen, welche dem Königlich Hanno- 
verschen Finanz-Ministerium und dem Großberzoglich Olvenburgischen Staats-Ministerium 
untergeordnet ist. Die Bildung dieser Direktion und die Einrichtung ihres Geschäftsganges 
bleibt den Regierungen von Hannover und Oldenburg überlassen; der Wirkungskreis ver- 
selben aber wird, in soweit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaft- 
lichen Zollgesetze bestimmt ist, gleichwie der Wirkungskreis der übrigen im Verein bestehenden 
Direktionen, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruktion bezeichnet werden.
	        
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