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Gefällen nach der im Artikel 22 unter 1 getroffenen Vereinbarung in Abzug ge-
bracht werden.
3) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption privativer Ab-
gaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtsbedürfnissen
der Zoll-Beamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem
Verhältuisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften über-
baupt entspricht.
4) Man wird sich mit der Königlich Hannoverschen und mit der Großherzoglich Ol-
denburgischen Regierung über allgemeine Normen vereinigen, um die Besoldungs-
Verhältnisse der Beamten bel den Zoll-Erhebungs= und Aufsichts-Behörden, inglei-
chen bei den Zoll-Direktionen, auch in Beziehung auf das Königreich Hannover
und das Herzogthum Oldenburg in möglichste Uebereinstimmung zu bringen.
Artikel 31.
Die kontrabirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt-Zoll-Aem-
tern anderer Vereinsstaaten sowohl an den Grenzen, als im Innern (Haupt-Steuer-Aemter
mit Niederlage) Controleure beizuordnen, welche von allen Geschäften derselben und der
Neben-Aemter in Beziehung auf das Abfertigungs-Verfahren und die Grenzbewachung
Kenntniß zu nehmen, und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, imgleichen auf die
Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthal-
ten haben.
Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob und welchen An-
tpeil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben.
Artikel 32.
Jedem der kontrahirenden Staaten steht das Recht zu, an die Zoll-Direktionen der an-
deren Vereinsstaaten Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkommenden
Verwaltungs-Geschästen, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene
Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen. Das Geschäftsverhältniß dieser
Beamten wird durch eine besondere Instruktion näher bestimmt, als deren Grundlage die un-
beschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Abgeordneten fungiren, in