Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zollverwaltung, und die Erleichterung 
jedes Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber verschaffen können, anzusehen 
ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet seyn muß, ein- 
tretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten auf eine, dem gemeinsamen Zwecke und dem 
Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen. 
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen ver sämmtlichen Vereinsstaaten werden 
sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Zoll-An- 
gelegenheiten mittheilen, und insofern zu diesem Behufe zeitweise oder dauernd die Abordnung 
eines höheren Beamten, oder die Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglau- 
bigten Bevollmächtigten beliebt würde, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen Grund= 
satze alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhältnissen der gemein- 
schaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren. 
Artikel 33. 
Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer Berathung ein 
Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglieder Statt. 
Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Conferenz-Bevollmächtigt 
aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens kein Vorzug vor den übrigen 
Bevollmächtigten zusteht. 
Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Rücksicht auf die Natur 
der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Conferenz zu erwarten ist, verabredet 
werden, wo letztere erfolgen soll. 
Artikel 34. 
Vor die Versammlung dieser Conferenz-Bevollmächtigten gehört: 
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung auf 
die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Uebereinkünfte, des Zoll- 
gesetzes, der Zollordnung und Tarife, in einem oder dem anderen Vereinsstaate 
wahrgenommen, und die nicht bereits im Laufe des Jabres in Folge der darüber 
zwischen den Ministerien und obersten Verwaltungsstellen geführten Correspondenz 
erledigt worden sind;
	        
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