Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemeinschaftliche 
Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehörden aufgestellten, durch 
das Central-Büreau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer dem 
gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung erheischt; 
) die Berathung über Wönsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staats-Regie- 
rungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; 
d) die Verhandlungen über Abänderungen des Zoll-Gesetzes, der Zoll-Ordnung, des 
Zoll-Tarifs und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der kontrahiren- 
den Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt über vie zweckmäßige Entwicke- 
lung und Ausbildung des gemeinsamen Handels= und Zollsystems. 
Artikel 35. 
Treten im Laufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Versammlung der Con- 
ferenz-Bevollmächtigten, außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maaßregeln oder 
Verfügungen abseiten ver Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die kontrahirenden Theile. 
darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer 
Bevollmächtigten veranlassen. 
Artikel 36. 
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen beftreitet dasjenige 
Glied des Gesammtvereins, welches sie absendet. 
Das Kanzlei-Dienstpersonale und das Lokale wird unentgeldlich von der Regierung ge- 
stellt, in deren Geblete der Zusammentritt der Conferenz Statt findet. 
Artikel 37. 
Eine Nachsteuer für gemeinsame Rechnung soll für die beim Anschlusse an den Verein 
im Königreich Hannover und im Herzogthume Oldenburg vorhandenen Waaren nicht erho- 
ben werden. 
Ueber die Maaßregeln, welche erforderlich sind, damit nicht die Zoll-Einkünfte des Ge- 
sammtvereins durch die Einführung und Anhäufung geringer verzollter Waarenvorräthe be- 
einträchtigt werden, ist eine besondere Vereinbarung getroffen worden.
	        
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