Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Beilage zu Artikel 12 des Vertrages. 
— —„ 
Uebereinkunft 
zwischen 
Preusten, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhesfsen, 
dem Großherzogthum Hessen, den zum Thüringischen Joll= und Handels- 
vereine gehrigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der 
freien Stadt Frankfurt, 
wegen 
Besteuerung des Rübenzuckers. 
Im Zusammenhange mit dem heutigen, die Forkdauer und Erweiterung des Zoll= und 
Handels-Vereins betreffenden Vertrage ist zwischen den betheiligten Regierungen folgende 
Uebereinkunft wegen der Befleuerung des Rübenzuckers getroffen worden. 
Artikel 1. 
Der im Umfange des Zollvereins aus Rüben verfertigte Zucker soll mit einer überall 
gleichen Steuer belegt werden. In Absicht dieser Steuer findet ebenso, wie solches Hinsicht- 
lich der gemeinschaftlichen Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangszölle der Fall ist, eine völlig 
übereinstimmende Gesetzgebung und Verwaltung in sämmtlichen Vereinsstaaten statt. 
Neben dieser Steuer darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem Rübenzucker 
weder für Rechnung des Staats, noch für Rechnung der Communen erhoben werden. 
Artikel 2. 
Bei Abmessung ver Steuer vom Rübenzucker soll nach folgenden Grundsätzen ver- 
fahren werden:
	        
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