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a) die Steuer vom vereinsländischen Rübenzucker soll gegen den Eingangszoll vom
ausländischen Zucker stets so viel niedriger gestellt werden, als nöthig ist, um der
inländischen Fabrikation einen angemessenen Schutz zu gewähren, ohne zugleich die
Concurrenz des ausländischen Zuckers auf eine, die Einkünfte des Vereins oder das
Interesse der Consumenten gefährdende Weise zu beschränken; es sollen jedoch
b)) der Eingangszoll vom ausländischen Zucker und Syrup und die Steuer vom ver-
einsländischen Rübenzucker zusammen für den Kopf der jeweiligen Bevölkerung des
Zollvereins jährlich mindestens eine Brutto -Einnahme gewähren, welche dem Er-
trage jenes Zolles und dieser Steuer für den Kopf der Bevölkerung im Durch-
schnitt der drei Jahre 1843 gleichkommt.
Artikel 3.
Demgemäß soll die Steuer vom inländischen Rübenzucker von dem mit dem 1. Sep-
tember 1853 beginnenden Betriebsjahre an mit sechs Silbergroschen oder einundzwanzig
Kreuzern vom Zentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben erhoben und dem-
nächst jedesmal nach Ablauf von zwei Betriebsjahren, unter den im Nachfolgenden angege-
benen Voraussetzungen, um einen halben Silbergroschen oder einen und dreiviertheil Kreuzer
erhöhet werden.
1) In jedem der Jahre 1855, 1857, 1859, 1861 und 1863 wird
a) diejenige Summe festgestellt, welche sich ergiebt, wenn der Betrag von 6,0762 Sgr.
mit der Kopfzahl der jeweiligen Bevölkerung des Zollvereins vervielfältigt wird.
Als jeweilige Bevölkerung wird im Jahre 1855 die Bevölkerung des Jahres 1854,
in jedem der späteren Jahre der Durchschnitt aus der Bevölkerungszahl der beiden
Vorjahre angesehen. Das Ergebniß der regelmäßigen Bevölkerungs-Aufnahme
mit einer Vermehrung um ein halbes Procent stellt die Bevölkerung des Jahres,
welches auf die Aufnahme folgt, mit einer Vermehrung um ein und ein halbes
Pocent die Bevölkerung des zweiten Jahres, und mit einer Vermehrung um
zwei und ein halbes Procent die Bevölkerung des Jahres dar, in welchem die
neue Aufnahme stattfindet.
Zugleich wird
b) ver Betrag festgestellt, welcher an Rübenzuckersteuer und Eingangs-Abgaben von
ausländischem Zucker und Syrup, nach Abzug der Bonifkkation für ausgeführten