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raffinirten Zucker aufgekommen ist, und zwar im Jahre 1855 für die zwölf Mo-
nate vom 1. April 1854 bis zum 31. März 1855, in jedem der späteren Jahre
für den Durchschnitt der zwei Jahre vom 1. April des vorletzten bis zum 31. März
des laufenden Jahres.
2) Erreicht oder übersteigt dieser Betrag (1b.) jene Summe (1 a.), so bleibt der je-
weilig bestehende Satz der Steuer vom inländischen Rübenzucker für die nächsten zwei Be-
triebsjahre unverändert; ist dagegen dieser Betrag geringer, als jene Summe, so erfolgt die
Erhöhung des alsedann bestehenden Steuersatzes.
Sollten die kontrahirenden Theile über Aenderungen der für ausländischen Zucker ge-
genwärtig bestehenden Zollsätze, so wie des für ansländischen Syrup vereinbarten Zollsatzes,
oder über die Erhebung der Rübenzuckersteuer nach einem anderen Maaßstabe, als nach dem
Gewichte der zur Zuckerbereitung verwendeten rohen Rüben, übereinkommen, so werden sie
sich über eine entsprechende Aenderung der vorstehenden Verabredungen verständigen.
Artikel 4.
In den Jahren 1855, 1857, 1859, 1861 und 1863 wird spätestens am 6. Juli der-
jenige Steuersatz bekannt gemacht, welcher in der, mit dem 1. September des nämlichen
Jahres beginnenden zweijährigen Periode für den Zentner der zur Zuckerbereitung bestimm-
ten rohen Rüben zu entrichten ist.
Gleichzeitig mit diesem Steuersatze werden auch die Eingangs-Zollsätze für den auslän-
dischen Zucker und Syrup bekannt gemacht und in Anwendung gebracht, daher solche aus
der Reihe der übrigen, mit dem Kalenderjahr laufenden Sätze des Zolltarifs ausscheiden.
Artikel 5.
Der Ertrag der Rübenzuckersteuer ist gemeinschaftlich und wird vom 1. Januar 1854
ab nach den nämlichen Grundsätzen unter den Vereinsstaaten getheilt, welche im Artikel 22
des im Eingange erwähnten Vertrages für die Vertheilung der Eingangs-Abgaben verab-
redet find.
Artikel 6.
Alle durch die Zollvereinigungs = Verträge oder in Folge verselben getroffenen Bestim-
mungen und Verabredungen über die den Vereins-Regierungen rücksichtlich der Zollabgaben
zustehende Theilnahme an der gemeinschaftlichen Gesetzgebung und an der Controle der Ver-