Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Jahr 1854 zu umfassen und es ist diese Umlage zugleich mit Rücksicht auf die Kosten des 
Vollzugs des neuen Gesetzes in der Weise bestimmt worden, daß die die Regel und die 
Grundlage für die Berechnung des Beitrages in den niederen und höheren Classen bildende 
Beitragssumme der dritten Classe (K. Verordnung vom 14. März d. J., §. 12c) Sechs 
Kreuzer für ein Jahr, somit für 11 jährige Periode Neun Kreuzer von Hundert Gul- 
den Brandversicherungsanschlag beträgt, wovon ein Drittheil spätestens bis zum 15. Oktober 
d. J. und die weiteren zwei Drittheile spätestens auf den 15. Januar und 15. September 1854 
an die Brandversicherungskasse einzuliefern find. 
Die Oberämter werden angewiesen: 
1) nach erfolgtem Abschluß des Einschätzungs= und Classisications-Geschäfts in ihren 
Bezirken die Umlage nach dem Stand vom 1. Juli vorzunehmen, 
2) die vorschriftgemäß zu fertigenden Umlageurkunden spätestens bis zum 18. Oktober 
d. J. an die Brandverssicherungskasse einzusenden, 
3) für den rechtzeltigen Einzug, so wie die Ablieferung der Beiträge Sorge zu tragen. 
Stuttgart den 30. Juni 1853. 
Linden. 
b) Verfügung, betreffend die Vollziehung des Gesetzes über den Besitz und Gebrauch 
von Waffen. 
In Gemäßbeit höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 
6. d. M. wird zu Vollziehung des Gesetzes vom 1. v. M. über den Besitz und Gebrauch 
von Waffen, so wie über die Errichtung von Schützengesellschaften und Bürgerwachen 
Folgendes verfügt: 
8. 1. 
Prioatpersonen, welche groͤßere Vorräthe an Schuß-, Hieb- oder Stich-Waffen besitzen, 
ohne mit dem Verfertigen oder Handel derselben ein Gewerbe zu treiben (Art. 2), haben 
bei Vermeldung der im Gesetze angedrohten Strafen innerhalb 30 Tagen von der Verkün- 
digung gegenwärtiger Verfügung an bei dem Bezirkspolizeiamte ihres Wohnorts ihre Ge- 
suche um Ermächtigung zu deren Besitze anzubringen.
	        
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