Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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8. 2. 
Personen, welche im Befitze von Schießwaffen sind, denen derselbe aber nach Art. 3 
des Gesetzes untersagt ist, haben die in ihrem Besitze befindlichen Schießwaffen innerhalb 
dreißig Tagen von Erlassung dieser Verfügung an bei dem Ortsvorsteher zu hinterlegen, 
wiorigenfalls sie in die in Art. 11 bestimmte Strafe verfallen. 
8. 3. 
Bürgerwachen, und sonstige organisirte bewaffnete Corps, deren Bildung und Statuten 
in früherer Zeit eine Genehmigung der Regierung erbalten haben, haben innerhalb drei 
Monaten ihre nach den Bestimmungen des Gesetzes zu revidirenden Statuten dem Oberamte 
zur Genehmigung vorzulegen. 
8. 4. 
Innerhalb der gleichen Frist haben organisirte bewaffnete Corps, welche bereits bestehen, 
aber eine ausdrückliche Genehmigung der Regierung nicht erhalten haben, die Genehmigung 
ihrer Bildung nach Maaßgabe des Art. 17 des Gesetzes unter Vorlegung ihrer Statuten 
bei dem Oberamte nachzusuchen. 
S. 5. 
Nach Ablauf der im Vorstehenden bestimmten Frist finden gegen die Theilnehmer der 
in 88. 3 und 4 genannten bewaffneten Corps, wenn die eben erwähnten Vorschriften nicht 
beobachtet worden find, die in Art. 32 des Gesetzes bestimmten Strafen Anwendung. 
*2),“ 
Ueber Gesuche um Ermächtigung zum Besitze von Waffen-Vorräthen (Art. 2), haben 
die Kreisregierungen zu erkennen, die Gesuche um Crmächtigung zum Besitze größeren Ge- 
schützes (Art. 3), so wie um Gestattung der Bildung von Bürgerwachen und Genehmigung 
ihrer Statuten sind dem Ministerium vorzulegen. 
S. 7. 
Das Gesetz vom 1. v. M. so wie gegenwärtige Verfügung find in den Gemeinden 
öffentlich bekannt zu machen. 
Stuttgart den 11. Juli 1853. 
Linden.
	        
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