Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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B) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend die Ausstellung der Jagdscheine. 
Im Interesse der Geschäftsvereinfachung wird binsichtlich der in K. 9 der Ministerial- 
Verfügung vom 23. März v. J., die Ausübung der Jagd betreffend, angeordneten Ausstel- 
lung von Jagdscheinen mit Höchster Genehmigung vom 23. d. M. verfügt, daß künftig die 
Scheine für die Ausübung der Jagd bei gepachteten Staatsjagden überhaupt von dem zu- 
ständigen Forstamte, bei Privatjagden aber, welche sich über mehrere Markungen erstrecken, 
insoweit auf sie der §. 9 der gedachten Ministerial-Verfügung Anwendung findet, von dem 
Oberamt des Bezirks, in welchem die Jagd gelegen ist, ausgestellt werden sollen. 
Stuttgart den 25. Juni 1853. 
Linden. Für den Flnanz-Minister: 
Sigel. 
Berich tigung. 
In der Bellage zu der Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Fi- 
nanzen vom 17. November 1851, betreffend den revidirten Tarif zu dem Handelsvertrag zwischen dem 
Zollverein und der Ottomannischen Porte, Reg. Blatt S. 307, ist bei Ziffer 12 der Einfuhr: „Flanell“ 
in der vorletzten Spalte statt „das Stück 35 Ellen“ zu lesen: „das Stück 55 Ellen“. 
  
GedHsautbei G. Hasselbrink.
	        
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