Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Maßgabe des §. 15 derselben in der Weise bewirkt, daß solche, unter den in §. 13 enthalte- 
nen näheren Bestimmungen, vom 1. Juli 1853 an für Unser Königreich in Wirksamkeit 
treten soll. 
Wir verordnen demgemäß, daß diese Uebereinkunft, welche nunmehr in Folge des nach- 
herigen Beitritts mehrerer deutschen Regierungen, mit Ausnahme des österreichischen Kaiser- 
staates, des Großherzogthums Baden, des Großberzogthums Luremburg, des Herzogthums 
Holstein, ver Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Städte Hamburg und Lübeck, 
sämmtliche deutsche Bundesstaaten umfaßt, zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht werde, 
und daß die Bestimmungen, welche das revidirte Bürgerrechtsgesetz vom 4. December 1833 
hinsichtlich der Zutheilung von Heimathlosen an einzelne Gemeinden enthält, auch auf die in 
Kraft dieser Uebereinkunft zu übernehmenden Heimathlosen angewendet werden sollen. Von 
den wegen Uebernahme von Ausgewiesenen bestehenden Staateverträgen treten in Folge ves 
5 13 der Gothaer Uebereinkunft die Verträge mit dem Königreiche Bayern, dem König- 
reiche Sachsen und dem Großherzogthum Hessen (Reg. Blatt von 1810, Seite 287, von 
1818, Seite 450 und von 1846, S. 223) von dem oben bezeichneten Termine an außer 
Wirkung. 
Unsere Minister der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern sind mit der Voll- 
ziehung dieser Uebereinkunft beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 12. Juli 1853. 
(gez.) Wilhbelm. 
Der Minmster der auswärtigen Angelegenheiten: 
(gez.) Neurath. 
Der Minister des Innern: 
(gez.) Linden. 
Auf Befebl des Königs., 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
(gez.) Maueler.
	        
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