Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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die Herzogl. Regierungen von Anhalt-Dessau, Anhalt-Cöthen und Anhalt-Bernburg 
den Herzogl. Anhalt-Dessauischen Ministerlalrath Walther, 
die Fürstlichen Regierungen von Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershau- 
sen und Reuß-Plauen älterer so wie jüngerer Linie 
den Großherzogl. Sachsen-Weimarischen Gehelmen Regierungsrath Schmith, 
die Fürstlich Walvecksche Regierung 
den Staatsrath Schumacher, 
die Fürstlich Lippesche Regierung 
den Regierungsrath Heldmann, 
welche, vorbehaltlich der Genehmigung ihrer Regierungen, über nachstehende Bestimmungen 
übereingekommen sind. 51 
Jede der kontrahirenden Reglerungen verpflichtet sich, 
a) diejenigen Individuen, welche noch fortdauernd ihre Angehörigen (Unterthanen) 
find, und 
b) ihre vormaligen Angehörigen (Unterthanen), auch wenn sie die Unterthanschaft 
nach der inländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, so lange, als sie nicht 
dem andern Staate nach dessen eigener Gesetzgebung angehörig geworden find, 
auf Verlangen des andern Staates wieder zu übernehmen. 
G. 2. 
Ist die Person, deren sich der eine der kontrabirenden Staaten entledigen will, zu keiner 
Zeit einem der kontrahirenden Staaten als Unterthan angehörig gewesen (§. 1), so ist 
unter ihnen derjenige zur Uebernahme verpflichtet, in dessen Gebiete der Auszuweisende 
a) nach zurückgelegtem 2sten Lebensjahre sich zuletzt 5 Jahre hindurch aufgehalten, oder 
b) sich verheirathet und mit seiner Ehefrau unmittelbar nach der Ebeschließung eine 
gemeinschaftliche Wohnung mindesten sechs Wochen inne gehabt hat, oder 
IP) geboren ist. 
Die Geburt (c.) begründet eine Verpflichtung zur Uebernahme nur dann, wenn keiner 
der beiden andern Fälle (a. und b.) vorliegt. Treffen diese zusammen, so ist das neuere 
Verhältniß entscheidend. 
8. 3. 
Ebefrauen find in den Fällen der 88. 1 und 2, ihre Uebernabme moͤge gleichzeitig mit
	        
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