291
derjenigen ihres Ehegatten oder ohne diese in Frage kommen, von demjenigen Staate zu
übernehmen, welchem der Ehemann nach &s. 1 oder 2 zugehört.
Bei Wittwen und geschiedenen Ehefrauen ist, sevoch nur bis zu einer in ihrer Person
eintretenden, die Uebernahme-Verbindlichkeit begründenden Veränderung, das Verhältniß des
Ehemannes zur Zeit seines Todes und beziehungsweise der Ehescheidung maßgebend.
Die Frage, ob eine Ehe vorhanden sey, wird im Falle des §. 1 nach den Gesetzen
desjenigen Staates beurthellt, welchem der Ehemann angehört; im Falle des §. 2 aber nach
den Gesetzen desjenigen Staates, wo die Eheschließung erfolgt.
8. 4.
Eheliche Kinder sind, wenn es sich um deren Uebernahme vor vollendetem Alsten Le-
bensjahre handelt, in den Fällen der ##. 1 und 2 nicht nach ihrem eigenen Verhältnisse,
sondern nach dem des Vaters zu beurthellen. Kinder, welche durch nachfolgende Ehe der
Eltern legitimirt find, vwerden den ehelich geborenen glelch geachtet.
8. 5.
Uneheliche Kinder sind nach demjenigen Unterthans-Verhältnifse zu beurthellen, in wel-
chem zur Zeit der Geburt derselben deren Mutter stand, auch wenn sich später eine Verän-
derung in diesem Verhältnisse der Mutter zugetragen hat.
Gehörte die Mutter zur Zeit der Gehurt ihres unehelichen Kindes keinem der kontra-
hirenden Staaten als Unterthanin an, so entscheiden über die Verpflichtung zu seiner Ueber-
nahme die Bestimmungen des §. 2.
Auch auf uneheliche Kinder findet die Vorschrift des zweiten Absatzes des §. 6 An-
wendung.
g. 6.
Ist keiner der im §. 2 gedachten Fälle vorhanden, so muß der Staat, in welchem der
Heimathlose sich aufhält, denselben behalten.
Doch sollen weder Ehefrauen noch Kinder unter 16 Jahren, falls ste einem andern
Staate nach S. 1 oder 2 zugewiesen werden könnten, von ihren Ehemännern und bezie-
bungsweise Eltern getrennt werden.
S. 7.
Wen diejenige Regierung, welche sich einer lästigen Person entledigen will, die Ueber-
nahme derselben von mehreren deutschen Bundesstaaten aus der gegenwärtigen oder einer