andern Uebereinkunft zu fordern berechtigt ist, so hat sie denjenigen Staat zunächst in An-
spruch zu nehmen, welcher in Beziehung auf den Verpflichtungsgrund oder die Zeitfolge
näher verpflichtet ist.
Hat dieser Staat, auch nach vorgängigem Schriftwechsel der obersten Landesbehörden,
die Uebernahme verweigert, so kann die ausweisende Regierung auch von demjenigen Staate,
welcher nach gegenwärtiger Uebereinkunft hiernächst verpflichtet ist, die Uebernahme fordern
und demselben die Geltendmachung seines Rechts gegen den vermeintlich näher verpflichteten
Staat überlassen.
g. 8.
Ohne Zustimmung der Bebörde des zur Uebernahme verpflichteten Staates darf diesem
kein aus dem andern Staate ausgewiesenes Individuum zugeführt werden, es sey denn, daß
a) der Rückkehrende sich im Besitze eines von der Behörde seines Wohnortes ausge-
stellten Passes, (Wanderbuchs, Paßkarte) seit dessen Ablauf noch nicht ein Jahr ver-
strichen ist, befindet, oder
b) daß der Ausgewiesene einem in geraver Richtung rückwärts liegenden dritten Staate
zugehört, welchem er nicht wohl anders als vurch das Gebiet des anderen kontra-
birenden Staates zugeführt werden kann.
+. 9.
Sollte ein Indioiduum, welches von dem einen kontrahirenden Staate dem anderen zum
Weitertransport in einen rückwärts liegenden Staat nach Maaßgabe des §. 8, Lit. b. über-
wiesen worden ist, von dem letzteren nicht angenommen werden, so kann dasselbe in den-
jenigen Staat, aus welchem es ausgewiesen worden war, wieder zurückgeführt werven.
§S. 10.
Die Ueberweisung der Ausgewiesenen geschieht in der Regel mittelst Transportes und
Abgabe derselben an die Polizeibehörde desjenigen Ortes, wo der Transport als von Seiten
des ausweisenden Staates beendigt anzusehen ist. Mit dem Ausgewiesenen werden zuglelch
die Beweisstücke, worauf der Transport konventionsmäßig gegründet wird, übergeben. In
solchen Fällen, wo keine Gefahr zu befsorgen ist, können einzelne Ausgewiesene auch mittelst
eines Passes, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist, in ihr
Vaterland gewiesen werden.
8. 11.
Die Kosten der Ausweisung trägt innerhalb seines Gebietes der ausweisende Staat.