Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Wenn der Ausgewiesene, um seiner Heimath in einem dritten Staate zugeführt zu 
werden, durch das Gebiet eines anderen kontrahirenden Theiles transportirt werden muß, so 
hat dem letzteren der ausweisende Staat die Hälfte der bei dem Durchtransporte entstehen- 
den Kosten zu erstatten. 
Muß der Ausgewiesene im Falle des §. 9 in den Staat, aus welchem er ausgewiesen 
worden war, wieder zurückgebracht werden, so hat dieser Staat sämmtliche Kosten des Rück- 
transportes zu vergüten. 
'*is 
Können die betreffenden Behörden über die Verpflichtung des Staates, welchem die 
Uebernahme angesonnen wird, sich bei dem darüber stattfindenden Schriftwechsel nicht einigen 
und ist die Meinungsverschievenheit auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen, 
so wollen die betheiligten Regierungen den Streitfall zur schiedsrichterlichen Entscheidung einer 
dritten deutschen Regierung stellen, welche zu den Mitkontrahenten des gegenwärtigen Ver- 
trages gehört. 
Die Wahl der um Abgabe des Schiedsspruchs zu ersuchenden deutschen Regierung bleibt 
demjenigen Staate überlassen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet wer- 
den soll. 
An diese dritte Regierung hat jede der betbeiligten Regierungen jedesmal nur eine 
Darlegung der Sachlage, wovon der anderen Regierung eine Abschrift nachrichtlich mitzu- 
tbeilen ist, in kürzester Frist einzusenden. 
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen welche von keinem Theile eine 
weitere Einwendung zuläßig ist, bat derjenige Staat, in dessen Gebiet das auszuweisende 
Individuum beim Entstehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem 
Gebiete zu behalten. 
S 13. 
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1852 an und zwar dergestalt in 
Wirksamkeit, daß alle Fälle zweifelhafter Uebernahme-Verbindlichkeit, welche bis zu diesem 
Zeitpunkte zwischen den beiderseitigen Behörden noch nicht zur Erörterung gelangt, oder, 
falls dies bereits der Fall gewesen, bis eben dahin vurch ein bündiges Anerkenntniß oder 
durch schievsrichterliche Entscheidung noch nicht definitiv erledigt worden sind, nach den neu 
vereinbarten Bestimmungen beurtheilt werden sollen.
	        
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