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Zolleinigung anzubahnen, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu
Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Minister-Präsidenten und Minister der auswärtigen Angelegen-
beiten Freiherrn Otto Theodor von Manteuffel
und
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von
Pommer-Esche;
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich:
Allerhöchst Ibren Wirklichen Geheimen Rath Freiherrn Carl von Bruck,
welche, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, den
folgenden Handels= und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Die kontrahirenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren
Nanden durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr= oder Durchfuhr-Verbote zu hemmen.
Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden:
a) bei Taback, Salz, Schießpulver, Spielkarten und Kalendern;
b) aus Gesunpheits-Polizei-Rücksichten;
c) in Beziehung auf Kriegsbevürfnisse unter außerordentlichen Umständen.
Artikel 2.
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs-, Ausgangs-=
und Durchgangs-Abgaben dürfen von keinem der beiden kontrahirenden Theile dritte Staaten
Fgünstiger als der andere kontrahirende Tbeil behandelt werden. Jede dritten Staaten in die-
sen Beziehungen eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem andern kontra-
birenden Theile gleichzeitig einzuräumen.
Ausgenommen hievon sind nur diejenigen Begünstigungen, welche die mit einem der
kontrahirenden Theile jetzt over künftig zollvereinten Staaten genießen, sowie solche Begün-
stigungen, welche anderen Staaten vurch bestehende und vor Abschluß des gegenwärtigen
Vertrages mitgetheilte Verträge zugestanden sind, oder diesen anderen Staaten für dieselben
Gegenstände in nicht höherem Maße auch nach Ablauf dieser Verträge zugestanden werden sollten.