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Artikel 3.
Die kontrahirenden Theile wollen vom 1. Januar 1854 an gegenseitige Verkehrs-
Erleichterungen auf Grundlage des freien Eingangs roher Natur-Erzeugnisse und des gegen
ermäßigte Zollsätze zu gestattenden Eingangs gewerblicher Erzeugnisse ibrer Länder ein-
treten lassen.
Demgemäß sind sie schon jetzt übereingekommen, daß von den in der Anlage l. bezeich-
neten Waaren, bei deren unmittelbarem Uebergange aus dem freien Verkehr im Gebiete
des einen in das Gebiet des andern Staates, keine, beziehungsweise keine höheren, als die
in dieser Anlage bestimmten Eingangs-Abgaben erhoben werden sollen.
Sie werden ferner im Jahre 1854 Commissarien zusammentreten lassen, um sich über
weitere, dem obigen Gesichtspunkte entsprechende Verkehrs-Erleichterungen zu einigen.
Artikel 4.
Wenn während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages in dem Gebiete des einen
oder des anderen der kontrahirenden Staaten Erhöhungen der allgemeinen tarifmäßigen
Eingangszölle gegen den gegenwärtig gültigen Tarif eintreten sollten, so bleiben diese auf die
in der Anlage l. vereinbarten Verkehrs-Erleichterungen ohne Einfluß. —
Wenn aber einer der kontrahirenden Theile für eine von den in der Anlage I. genann-
ten Waaren eine Ermäßignng seines gegenwärtigen allgemeinen Zolltarifs, sey es allge-
mein oder für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter, eintreten lassen will, so liegt ihm ob,
dem anderen Theile von dieser Ermäßigung mindestens drei Monate vor deren Eintreten
Nachricht zu geben und es bleibt alsdann, vorbehaltlich anderweiter Verständigung, dem
anderen Theile freigestellt, diese Waare einem Zwischenzoll, beziehungsweise einer Erhöhung
des Zwischenzolls, und zwar in dem einen wie in dem anderen Falle zu einem der jenseiti-
gen Zollermäßigung entsprechenden Betrage, zu unterwerfen. Wer von dieser Befugniß Ge-
brauch macht, wird die Veränderung vier Wochen vor deren Eintreten veröffentlichen.
Artikel 5.
1. Die kontrahirenden Theile werden bei dem unmittelbaren Uebergange von Waaren
aus dem Gebiete des einen in vas Gebiet des anderen Staates Ausgangs-Abgaben von
keinen anderen, als den in der Anlage II. verzeichneten Gegenständen und zu keinen höheren,
als den in ihren Zolltarifen gegenwärtig für diese Gegenstände festgesetzten Beträgen erhe-
ben lassen.