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Auf Ausgangs-Abgaben, welche an Stelle der Durchgangszölle erhoben werden, sindet
die vorstebende Bestimmung keine Anwendung; hinsichtlich des Betrages dieser Ausgangs-
Abgaben gilt die nachstehend unter 2. getroffene Verabredung über den Betrag der Durch-
gangszölle.
2. Die kontrahirenden Theile werden von den nach der Anlage I. im Zwischenverkehr
zollfrelen Waaren, welche aus dem Gebiete des andern Tbeiles, ohne Berührung zwischen-
liegenden Auslandes, durch ihr Gebiet nach vem Auslande durchgeführt werden, Durchgangs-
Abgaben nicht erheben lassen.
Sie werden ferner von Waaren, welche aus dem Auslande vurch ihr Gebiet nach dem
Gebiete des andern Theiles oder umgekehrt, ohne Berührung zwischenliegenden Auslandes,
durchgeführt werden, wenn diese Waaren nach ihren allgemeinen Zolltarifen weder bei der
Einfuhr noch bei der Ausfuhr einer Abgabe unterliegen, keine Durchgangs-Abgaben, in allen
andern Fällen dagegen keine anderen, als die gegenwärtig bestehenden Durchgangs-Abgaben,
böchstens jevoch den Betrag von 31 Silbergroschen oder 10 Kreuzern für den Zollcentner
erheben lassen. Die weitere Ermäßigung dieser Durchgangs-Abgabe im Allgemeinen oder
für einzelne Grenzstrecken oder Straßenzüge bleibt jedem der kontrahirenden Theile un-
benommen.
Die vorstehenden Verabredungen finden sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder
Lagerung, als auch auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung.
Artikel 6.
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird beiderseits Befreiung von
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben zugestanden:
a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungs= Gegenständen), welche aus dem
einen Staate auf Märkte oder Messen des anderen gebracht oder auf ungewissen
Verkauf außer dem Meß= und Marktverkehr aus dem einen Staate nach dem
andern versendet, daselbst aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern unter
Controle der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen (Packhöfen, Hallämtern u. s. w.)
gelagert und binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurück-
geführt werden;
b) für Vieh, welches auf Märkte des anderen Staates gebracht und unverkauft von
dort zurückgeführt wird;