Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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lung bei einer Erbebungsbehörde des letzteren bestanden haben, oder derselben noch unter- 
liegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sey es für Rechnung des Staates oder 
für Rechnung von Communen und Corporationen, erhoben werden, jedoch mit Vorbehalt 
derjenigen inneren Steuern, welche in einem der kontrahirenden Staaten auf die weitere 
Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied 
des ausländischen oder inländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind. Dagegen werden Er- 
zeugnisse, welche nach dieser Anlage aus dem einen in den andern Staat gollfrei eingehen, 
in Beziehung auf die innere Besteuerung als einheimische behandelt. 
Artikel 10. 
Die kontrahirenden Theile verpflichten sich, zur Verhütung und Bestrafung des Schleich- 
handels nach oder aus ihren resp. Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und zu 
diesem Zwecke die erforderlichen Strafgesetze zu erlassen, die Rechtshülfe zu gewähren, den 
Aufsichtsbeamten des andern Staates die Verfolgung der Contravenienten in ihr Gebiet zu 
gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll= und Polizeibeamte, so wie durch die Ortsvor- 
stände alle erforderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen. 
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollkartel enthält 
die Anlage III. 
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der kontrahirenden 
Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden Maßregeln zur gegenseitigen Unter- 
stützung beim Ueberwachungesdienste verabredet werden. 
Artikel 11. 
Stapel= und Umschlagsrechte sind in den Staaten der kontrahirenden Theile unzulässig 
und es darf, vorbehaltlich schifffahrts= und gesundheitspolizeilicher, so wie der zur Sicherung 
der Abgaben erforderlichen Vorschriften, kein Waarenführer gezwungen werden, an einem 
bestimmten Orte anzuhalten, aus-, ein= oder umzuladen. 
Artikel 12. 
Die kontrahirenden Theile werden die Seeschiffe des anderen Tbeiles und deren La- 
dungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen See- 
schiffe, zulassen. 
Die Schifffahrt zwischen Seehäfen seines Gebiets kann jeder Staat seinen eigenen 
Schiffen vorbehalten. Begünstigungen jedoch, welche in Beziehung hierauf einer der kon-
	        
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