Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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des anderen Staates unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den An- 
gehörigen des elgenen Staates, gestattet werden. 
Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs= und Seelotsenwesen zulässt- 
gen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten 
erhoben werden. 
Dieselben dürfen die Unterhaltungskosten sammt den landesüblichen Zinsen des Anlage- 
Capitals nicht übersteigen. 
Weggelver für beladenes Fuhrwerk sollen auf Straßen, welche unmittelbar oder mittel- 
bar zur Verbindung der kontrahirenden Staaten unter sich oder mit dem Auslande dienen, 
da, wo dieselben den Satz von einem Silbergroschen für ein Zugthier und eine geographische 
Meile erreichen oder übersteigen, höchstens zu den jetzt geltenden Beträgen und da, wo sie 
jenen Satz nicht erreichen, höchstens zu diesem letzteren erhoben werden. Weggelder für 
einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf den erwähnten Straßen nach 
Verhältniß der Streckenlängen nicht höher seyn, als für den auf das eigene Staatsgebiet 
beschränkten Verkehr. « 
Für Eisenbahnen gelten nicht diese, sondern die in den Artikeln 16 und 17 enthaltenen 
Bestimmungen. « 
Artikel 16. 
Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit, Art und Preise der Beförderungen die 
Angehörigen des anderen Theiles und deren Güter nicht ungünstiger als die eigenen Ange- 
hörigen und deren Güter behandelt werden. 
Für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des anderen Staates soll kein Staat 
höhere als diejenigen Eisenbahnfrachtsätze erheben lassen, welchen auf derselben Eisenbahn die 
in dem eigenen Gebiete auf= oder abgeladenen Güter verhältnißmäßig unterliegen. 
Artikel 17. 
Die kontrahirenden Theile werden dahin wirken, daß die Waarenbeförderung auf den 
Eisenbahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen 
den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der Transportmittel 
von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde. 
Sie werden ferner, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhan- 
den sind und ein Uebergang der Transportmittel stattsindet, Waaren, welche in vorschrifts- 
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