Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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mäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern 
befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll= oder Steueramt be- 
findet, von der Deklaration, Abladung und Revision an der Grenze, so wie vom Kollo= 
verschluß frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und 
Frachtbriefe zum Eingange angemeldet sind. 
Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet 
elnes der kontrahlrenden Theile aus oder nach dem Gebiete des anderen ohne Umladung 
durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom Kollo- 
verschluß sowohl im Innern als an den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Ueber- 
gabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgange angemeldet und von den be- 
theiligten Eisenbahn-Verwaltungen die zur Ermittlung und Erhebung der gebührenden Durch- 
gangs-Abgaben erforderlichen Einrichtungen getroffen find. 
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jevoch dadurch bedingt, daß die 
betheiligten Eisenbahn-Verwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unver- 
letztem Verschlusse am Abfertigungsamte im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet seyen. 
Artikel 18. 
Die kontrahirenden Theile wollen gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme 
gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befugniß der Unterthanen 
des einen Staates, in dem andern Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spiel- 
raum gegeben werde. 
Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Theile, welche in dem Gebiete des 
andern Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, wo 
der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht 
gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterwor- 
fen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das von ihnen 
betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur 
Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu 
diesem Gewerbebetriebe in dem Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, vurch Entrich- 
tung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischer Gewerb- 
treibenden oder Kaufleute stehen, in dem anderen Staate keine weitere Abgabe biefür zu 
entrichten verpflichtet seyn.
	        
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