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Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und
zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem der beiden Staaten die Unterthanen
des anderen ebenso wie die eigenen Unterthanen behandelt werden.
Die Unterthanen des einen der kontrahirenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe,
die See= oder Flußschifffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für
diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen Theiles einer Gewerbesteuer nicht unter-
worfen werden.
Artikel 19.
Die kontrahirenden Staaten werden noch im Laufe des Jahres 1853 über eine allge-
meine Münzkonvention in Unterhandlung treten.
Schon jetzt haben ste sich dahin verständigt, daß keiner von ihnen die von ihm gepräg-
ten Münzen außer Verkehr setzen oder den von ihm denselben beigelegten Werth verringern
wird, ohne einen Zeitraum von mindestens vier Wochen zur Einlösung derselben zum bishe-
rigen gesetzlichen Werthe festgesetzt und denselben wenigstens drei Monate vor dessen Ablauf
öffentlich bekannt gemacht und zur Kenntniß des anderen Theiles gebracht zu haben. Nur
beim Uebergange zum Vierzebn -Thaler= oder Vier und zwanzig und ein halb Guldenfuße
oder zum metrischen Münzsysteme bleibt es dem betreffenden Staate vorbehalten, das Werth-
verhältniß zu bestimmen, nach welchem er seine bisherigen Münzen einlösen, oder in seinem
Gebiete in Umlauf lassen will.
Die kontrahirenden Theile werden ferner Verbrechen und Vergehen in Beziehnng auf
Münze oder Papiergeld des anderen Theiles mit gleichen Strafen, wie Verbrechen und
Vergeben in Beziehung auf die eigenen Münzen oder das eigene Papiergeld belegen. Das
unter ihnen abgeschlossene Münzkartel ist in der Anlage IV. enthalten.
Artikel 20.
Jeder der kontrahirenden Theile wird seine Consuln im Auslande verpflichten, den
Angebörigen des anderen Theiles, sofern letzterer an dem betreffenden Maxtze durch einen
Consul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Ge-
bühren, wie den eigenen Angehörigen zu gewähren.
Artikel 21.
Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseltig das Recht zu, an ihre Zollstellen
Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung