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auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu erlangen, wozu diesen Beamten
alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten wollen die kontrahi-
renden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilen.
Ueber die Ausführung dieser Vereinbarung wird näherc Verständigung stattfinden.
Artikel 22.
In denjenigen einzelnen Landestheilen der kontrahirenden Staaten, welche von deren
Zollgebiete ausgeschlossen sind, finden, so lange deren Ausschluß dauert, die Verabredungen
in den Artikeln 1 bis 9 des gegenwärtigen Vertrages keine Anwendung.
Artikel 23.
Noch im Laufe des Jahres 1853 sollen Commissarien der kontrahirenden Staaten zu-
sammentreten, um die in Gemäßbeit der vorstehenden Artikel erforderlichen Vereinbarungen
und Vollzugsvorschriften festzustellen.
Artikel 24.
Die in den Anlagen dieses Vertrages enthaltenen Bestimmungen sind als integrirende
Theile desselben anzusehen.
Artikel 25.
Die Dauer dieses Vertrages wird auf zwölf Jahre, also vom 1. Januar 1854 bis
zum 31. December 1865 festgestellt.
Es werden im Jahre 1860 Commissarien der kontrahirenden Staaten zusammentreten,
um über die Zolleinigung zwischen den beiden kontrahirenden Tbeilen und den ibrem Zoll-
verbande alsdann angehörigen Staaten, oder, Falls eine solche Einigung noch nicht zu
Stande gebracht werden könnte, über weitergehende, als die am 1. Januar 1854 eintreten-
den und durch die im Artikel 3 erwähnten kommissarischen Verbandlungen nachträglich sest-
zustellenden Verkehrs-Erleichterungen und über möglichste Annäherung und Gleichstellung der
beiderseitigen Zolltarife zu unterhandeln.
Artikel 26.
Der Beitritt zu diesem Vertrage bleibt denjenigen deutschen Staaten vorbehalten, welche
am 1. Januar 1854 over später zum Zollvereine mit Preußen gehören werden.