Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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K. 23. 
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der Angeschuldigte in Folge 
eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder sich freiwillig erbo- 
ten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte. 
Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständigen Behörde 
des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu äußern. 
g. 24. 
Die Gerichte jedes der kontrahirenden Staaten sollen in Beziehung auf jedes in dem 
anderen Staate wegen Uebertretung der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze dieses 
Staates oder in Gemäßheit des §&. 17 eingeleitete Strafverfahren verpflichtet seyn, auf Er- 
suchen des zuständigen Gerichtes 
1) Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke aufhalten, auf Er- 
fordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe 
nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden varf, z. B. vie eigene Mitschuld der 
Zeugen betrifft, over sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung 
nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten; 
2) amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen; 
3) Angeschuldigte, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufbalten, ohne dem Staats- 
verbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu lassen; 
4) Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichtes 
angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Uebertreter dem 
Staatsverbande des ersuchten Gerichtes oder einem solchen dritten Staate angehören, 
welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig 
untersuchen und bestrafen zu lassen. 
– . 25. 
Es sind in diesem Kartel unter „Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetzen“ auch 
die Ein-, Aus= und Durchfuhr-Verbote und unter „Gerichten“ die in jedem der kontrahiren- 
den Staaten zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen 
Gesetze bestellten Behörden verstanden. 
8. 26. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weiter gehende Zugeständnisse zwischen 
den kontrahirenden und anderen dem Vertrage vom heutigen Tage und diesem Kartel auf 
Grund des Artikels 26 ves ersteren beitretenden Staaten zum Zwecke der Unterdrückung des 
Schleichhandels nicht aufgehoben oder geändert.
	        
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