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IV.
Münzkartel.
5S. 1.
Jeder der kontrahirenden Thelle verpflichtet sich, seine Angehörigen wegen eines in Be-
zug auf die von dem anderen Theile geprägten Münzen, auf das von demselben ausgegebene
Papiergeld oder auf diejenigen öffentlichen Kreditpapiere, welche er seinen Münzen als Zah-
lungsmittel gesetzlich gleichgestellt hat, unternommenen oder begangenen Verbrechens oder
Vergehens ebenso zur Untersuchung zu zieben, und mit glelcher Strafe zu belegen, als wenn
das Verbrechen oder Vergeben in Bezug auf die eigenen Münzen oder das eigene Papier-
geld stattgefunden hätte.
–. 2.
Jeder der kontrahirenden Theile übernimmt ferner die Verpflichtung, die in seinem Ge-
biete sich aufhaltenden Fremden, von welchen ein solches Verbrechen oder Vergehen in Be-
zug auf die Münzen, das Papiergeld oder die im §. 1 bezeichneten Kreditpapiere des an-
dern Theiles unternommen oder begangen worden, auf Regquisition des letzteren an dessen
Gerichte auszuliefern. Sind jevoch dergleichen Personen Angehörige eines Staates, welcher
dem Vertrage vom beutigen Tage und diesem Kartel auf Grund des Artikels 26 des ersteren
beigetreten ist, so“ steht diesem Staate vorzugsweise das Recht zu, die Auslieferung zu ver-
langen und es ist derselbe deshalb auch von dem requirirten Staate zunächst zur Erklä-
rung über die Ausübung dieses Rechtes aufzufordern.
*
Die im §. 2 ausgesprochene Verpflichtung zur Auslieferung soll nicht eintreten, wenn der
Staat, in dessen Gebiete ein solcher Fremder sich befindet, entweder
a) in Gemäßbeit eines zwischen ihm und einem dritten Staate vor Verkündigung
dieses Kartels abgeschlossenen allgemelnen Vertrages über die gegenseitige Auslie-
ferung der Verbrecher verpflichtet ist, denselben dabin auszuliefern, oder
b) die Untersuchung und Bestrafung selbst verhängen zu lassen vorzieht. Im letzteren
Falle soll jevoch die im §. 1 eingegangene Verpflichtung gleichfalls Anwendung finden.