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S. 4.
Die kontrahirenden Theile wollen die Bestimmungen der §§. 1—3 auch auf Verbrechen
und Vergehen, welche die betrügliche Nachahmung ovder vie Verfälschung der von einem
von ihnen ausgestellten Staatsschuldscheine und zum Umlauf bestimmten Papiere, so wie der
von andern jurifstischen Personen unter Genehmigung des Staates auf jeden Inhaber ausge-
fertigten Kreditpapierc, soweit auf solche nicht der §. 1 Anwendung findet, zum Gegenstande
baben, over die aus gewinnsüchtiger Absicht oder doch wissentlich unternommene Verbreitung
solcher unechten Papiere betreffen, in der Art ausgedehnt wissen, daß bei der Bestrafung
solcher Verbrechen und Vergehen zwischen inländischen Papieren und gleichartigen Papieren
aus dem andern Staate ein Unterschied nicht gemacht werden, auch hinsichtlich der Unterfu-
chung oder Auslieferung dasjenige Anwendung finden soll, was in den S§. 1—3 verein-
bart ist.
g. 5.
Wenn in einem Staate, welcher dem Vertrage vom heutigen Tage und diesem Kartel
auf Grund des Artikels 26 des ersteren beigetreten ist, die Unterscheidung zwischen Verbre-
chen und Vergehen in der Strafgesetzgebung nicht besteht, over die strafbare Nachahmung
oder Verfälschung der in diesem Kartel genannten Münzen oder Kreditpapiere mit einem
anderen Namen als mit „Verbrechen und Vergehen“ von dem Gesetze bezeichnet sind, so
bleibt es diesem Staate anheimgestellt, bei der Bekanntmachung des Kartels, im ersteren
Falle die auf jene Unterscheidung bezüglichen Worte „oder Vergehen“ wegzulassen, im zwei-
ten Falle an Stelle des Ausvrucks „Verbrechen und Vergehen“ diejenige Bezeichnung zu
setzen, welche seiner Gesetzgebung entspricht.
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Am 5. September ist die Nummer 2 der Straferkenntnisse vom Jahrgang 1853 ausgegeben worden.
Gedruckt bei G. Hasselkrinfk.