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nach Anbörung Unseres Geheimen-Rathes und mit Zustimmung Unserer getreuen
Stände, wie folgt:
Art. 1.
Der für jedes Jahr auszusetzende Kapital-Tilgungsfonds für die kündbare Schuld,
zur Zeit bestehend:
in der auf den Grund des Gesetzes vom 30. Juni 1845 verwandelten 3 Aprocen=
tigen Staatsschuld und in den — in den Jahren 1845, 1846, 1847, 1849 und
1852 aufgenommenen Staatsanlehen,
ist nach den — den einzelnen Bestandtheilen dieser Schuld zu Grunde liegenden vertrags-
mäßigen Bestimmungen über deren Tilgung zu bemessen.
Art. 2.
Für die nichtkündbare, v. h. zur Zeit nicht heimzahlbare Schuld, bestehend:
in dem Brautschatzkapital der verewigten Königin Katharina Mgjestät, — den
Kapitalien der Pensionsfonds für Hinterbliebene von Civilstaatsdienern, für Schul-
lehrer und deren Hinterbliebene, für Gymnastallehrer und deren Hinterbliebene
und den Kapitalien der Geistlichen-Wittwenkasse, sodann in den Einstandskautionen
der Militäreinsteher, den Kapitalforderungen der katholischen Kirchenpflegen in
Stuttgart und Ludwigsburg und in den vom Fürstenthum Ellwangen herrühren-
den balbzinsenden Kapitalien,
wird vom 1. Juli 1852 an und so lange, als die Abzahlung dieser Bestandtheile der Staats-
schuld nicht zulässig ist, ein Kapitaltilgungfonds nicht ausgesetzt; jedoch unter Aufrechthaltung
der Bestimmungen, welche das Gesetz vom 22. Mai 1843, betreffend die Verpflichtung zum
Kriegsdienste, in den Art. 72 u. folg. über die Hinterlegung der Einstandskautionen der
Militäreinsteher bei der Staatsschuldenzahlungskasse und die Zurückzahlung dieser Kautionen
enthält.
Art. 3.
Die Bestimmungen des Staatsschuldenstatuts vom 22. Februar 1837, Art. 3. 6. Ab-
satz 2. und 3., Art. 7. Absatz 1. und 2., Art. 9. Absatz 1., so wie des Gesetzes vom 4. Juli
1842 find aufgehoben.