Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

361 
Bei dem durch Unsere getreuen Stände, beziehungsweise den ständischen Ausschuß 
erfolgenden Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes wird Unser Commissär bei der Staats- 
schuldenzahlungskasse Unser landesherrliches Oberaufsschtsrecht gehsrig wahren. 
Gegeben, Stuttgart den 4. September 1853. 
Wilheim. 
Oer Finanz-Minister: 
Knapp. Auf Befehbl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Mauceler. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten 
und des Innern. 
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern. 
Bekanntmachung den Abschluß eines Freizügigkeits-Vertrages mit der Königlich Spanischen Regierung 
betreffend. 
Nachdem durch einen von der K. Regierung am 24. März d. J. bezüglich des Ueber- 
gangs des in den beiderseitigen Ländern anfallenden Vermögens mit der K. Spanischen Re- 
gierung abgeschlossenen Staatsvertrag, binsichtlich dessen die Auswechslung der Genehmigungs- 
Urkunden beider Souveräne am 22. Juni d. J. zu Paris stattgefunden hat, die Erhebung 
des Abzuges und der Nachsteuer sowie ähnlicher Abgaben und ebenso jede Art von Heim- 
fallsrecht sowohl in Württemberg als in den europäischen Besttzungen der Spanischen Mo- 
narchie gegenseitig aufgehoben und dabei bestimmt worden ist, daß diese Uebereinkunft auf 
alles noch nicht ausgeführte, wenn gleich früher angefallene Vermogen angewendet werden 
solle, so wird solches zur allgemeinen Nachricht und Nachachtung biermit bekannt gemacht. 
Stuttgart den 28. August 1853. 
Für den Minister der auswärtigen Angelegenbeiten: Für den Minister des Innern: 
der Geheime Legations-Rath der Ober-Regierungsrath 
v. Wächter. Camerer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.