Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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8) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung zur Vollziehung des Gesetzes vom 15. Juni 1853, betreffend die Besteurung des Einkommens 
von Apanagen, Kapitalien und Renten, so wie des Dienst= und Berufseinkommens für die Zwecke 
der Amtskörperschaften und Gemeinden. 
Nachdem für die Aufnahme der der Staatskasse gebührenden Steuer von Kapital-, 
Renten-, Dienst= und Berufseinkommen durch die Verfügung des K. Steuer-Collegiums 
vom 10. Juni d. J. (Reg. Blatt S. 171) eine veränderte Einrichtung getroffen worden ist, 
werden zur Vollziehung des Gesetzes vom 15. Juni d. J.), betreffend die Besteurung des 
Einkommens von Apanagen, Kapitalien und Renten, so wie des Dienst= und Berufseinkom= 
mens für die Zwecke der Amtskörperschaften und Gemeinden folgende Vorschriften ertheilt: 
8. 1. 
Fuͤr den Zweck ver Ermittlung der Körperschaftssteuer aus dem Einkommen von Apa- 
nagen, Kapitalien und Renten, so wie dem Dienst- und Berufseinkommen finden keine be- 
sonderen Fasstonen statt, sondern es wird hiezu die Aufnahme des steuerbaren Einkommens 
für die Staatebesteurung benützt. Die Steuerpflichtigen sind aber verbunden, bei der Fassion 
ihres Einkommens solche Verhältnisse, welche eine Ausnahme von der Körperschaftssteuer, 
eine Beschränkung derselben auf die Hälfte oder eine Vertheilung verselben zwischen mehre- 
ren inländischen Gemeinden oder Amtskörperschaften begründen, anzugeben. Hieher ge- 
bört also: 
1) die Wohnstznahme im Auslande, welche von der Körperschaftsbestcurung befreit; 
2) das abwechselnde Wohnen im In- und Auslande, wodurch die Verbindlichkeit zur 
Körperschaftssteuer-Entrichtung auf die Hälfte beschränkt wird; 
3) der Wohnsitz in mehreren inländischen Gemeinden oder Oberamtsbezirken, was 
eine Theilung des Besteurungsrechts der Gemeinden, beziehungsweise Amtskörper- 
schaften zur Folge hat. 
8. 2. 
Für die Berechnung der aus den im §. 1 genannten Einkommensarten zu Gunsten der 
Amtskörperschaften und Gemeinden zu erhebenden Steuer sind nach dem Gesetze vom 
15. Juni d. J. folgende Grundsätze maaßgebend:
	        
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