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8) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Verfügung zur Vollziehung des Gesetzes vom 15. Juni 1853, betreffend die Besteurung des Einkommens
von Apanagen, Kapitalien und Renten, so wie des Dienst= und Berufseinkommens für die Zwecke
der Amtskörperschaften und Gemeinden.
Nachdem für die Aufnahme der der Staatskasse gebührenden Steuer von Kapital-,
Renten-, Dienst= und Berufseinkommen durch die Verfügung des K. Steuer-Collegiums
vom 10. Juni d. J. (Reg. Blatt S. 171) eine veränderte Einrichtung getroffen worden ist,
werden zur Vollziehung des Gesetzes vom 15. Juni d. J.), betreffend die Besteurung des
Einkommens von Apanagen, Kapitalien und Renten, so wie des Dienst= und Berufseinkom=
mens für die Zwecke der Amtskörperschaften und Gemeinden folgende Vorschriften ertheilt:
8. 1.
Fuͤr den Zweck ver Ermittlung der Körperschaftssteuer aus dem Einkommen von Apa-
nagen, Kapitalien und Renten, so wie dem Dienst- und Berufseinkommen finden keine be-
sonderen Fasstonen statt, sondern es wird hiezu die Aufnahme des steuerbaren Einkommens
für die Staatebesteurung benützt. Die Steuerpflichtigen sind aber verbunden, bei der Fassion
ihres Einkommens solche Verhältnisse, welche eine Ausnahme von der Körperschaftssteuer,
eine Beschränkung derselben auf die Hälfte oder eine Vertheilung verselben zwischen mehre-
ren inländischen Gemeinden oder Amtskörperschaften begründen, anzugeben. Hieher ge-
bört also:
1) die Wohnstznahme im Auslande, welche von der Körperschaftsbestcurung befreit;
2) das abwechselnde Wohnen im In- und Auslande, wodurch die Verbindlichkeit zur
Körperschaftssteuer-Entrichtung auf die Hälfte beschränkt wird;
3) der Wohnsitz in mehreren inländischen Gemeinden oder Oberamtsbezirken, was
eine Theilung des Besteurungsrechts der Gemeinden, beziehungsweise Amtskörper-
schaften zur Folge hat.
8. 2.
Für die Berechnung der aus den im §. 1 genannten Einkommensarten zu Gunsten der
Amtskörperschaften und Gemeinden zu erhebenden Steuer sind nach dem Gesetze vom
15. Juni d. J. folgende Grundsätze maaßgebend: