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a) eine Befteurung findet überhaupt nicht statt, wenn eine Amtskörperschaft oder Ge-
meinde keine Umlage auf die Steuerpflichtigen zu Deckung des Abmangels der
Einnahmen zu machen hat;
die Steuer darf für die Amtskörperschaft und die Gemeinden zusammen Ein Pro-
cent des nach den Normen des Gesetzes vom 19. September 1852 für die Staats-
besteurung ermittelten steuerbaren Jahresertrags nicht übersteigen, — absolutes
Maximum —;:
J6) außerdem darf aber auch die Kapital= 2c. Einkommenssteuer zu Gunsten der Amts-
körperschaften und Gemeinden gegenüber von der Umlage auf die älteren Steuer-
quellen das Verhältniß nicht übersteigen, welches in demselben Oberamtsbezirk
oder Gemeindebezirke zwischen der Staatssteuer aus Grundeigenthum, Gefällen,
Gebäuden und Gewerben und der Staatssteuer aus Kapital= 2c. Einkommen statt-
findet — relatives Marimum —; "
1) von dem für die Amtskörperschaft und die Gemeinde zu erhebenden absoluten
Marimalbetrage gebührt der Amtskörperschaft und der Gemeinde 3; sofern je-
doch die Amtskörperschaft gar nichts oder nicht ihren vollen Betrag in Anspruch
nimmt, fällt auch ihr Antheil oder der Ueberschuß ihres Antheils an die Gemeinde,
wobei aber der Gesammtbezug der Gemeinde das ihr zustehende relative Maximum
nie überschreiten darf.
b
S. 3.
Wenn sich bei der Feststellung des Jahresetats der Amtskörperschaften und Gemeinden
ein Abmangel ergibt, zu dessen Deckung eine Umlage auf vie Steuerpflichtigen als nothwen-
dig erscheint, so ist der Steuerbetrag, welcher von dem Kapital-, Renten-, Dienst= und Be-
rufseinkommen nach §. 2 wird erhoben werden können, auf den Grund der über den Betrag
des gedachten Einkommens der Ortseinwohner im vorangegangenen Jahre gemachten Er-
fahrungen und unter Erwägung der Frage: ob die Anforderung des absoluten oder nur
eines relativen Steuerbetrags begründet seyn werde, zu schätzen. Der geschätzte Betrag ist
unter die Einnahmen zu stellen und nur der hierüber noch verbleibende Abmangel auf das
Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Cataster umzulegen.
F. 4.
Sobald dem Oberamte die abgeschlossenen Einkommens-Aufnahmeakten durch das Ca-
meralamt zugekommen seyn werden (vergl. Verfügung des K. Steuer-Collegiums vom