364
19. August 1853), hat dasselbe zunächst die darunter befindlichen Diensteinkommens-Fassionen
öffentlicher Diener zu durchgehen und bei denjenigen derselben, welche Anschläge für den Ge-
nuß von Amtswohnungen oder Gütern und Gefällen enthalten, diese Beträge von der
Summe des fatirten Einkommens aus dem Grunde in Abzug zu bringen, weil die Objekte
unter der Gebäude-, Grund= und Gefällsteuer zu den Amts= und Gemeindeschadensumlagen
beitragen. (K. Verordnung vom 23. Oectober 1840, 8. 4, Reg. Blatt S. 694). Sofort
ist aus dem über diesem Abzuge verbleibenden Gesammteinkommen der für die Körperschafts-
zwecke steuerbare Betrag nach den der Verfügung des K. Steuer-Collegiums vom 10. Juni
v. J. unter Beilage B. angeschlossenen Tafeln zu berechnen.
Außerdem sind die erforderlichen Berichtigungen wegen des Wohnsitzes einzelner Steuer-
Contribuenten im Auslande oder wegen des mehrfachen Wohnsttzes derselben vorzunehmen.
g. 5.
Nach dieser Richtigstellung sind die steuerbaren Einkommensbeträge sowohl aus Kapita-
lien 2c. als aus dem Dienst- und Berufseinkommen nach Gemeinden zusammenzustellen und
es ist zunächst das absolute Marimum ver Kerperschaftssteuer (1 pCt.) daraus im Ganzen
zu berechnen.
Falls nun die Amtskörperschaft ihren Antheil hievon in Anspruch genommen bat, ist zu
untersuchen, wie viel der Amtskörperschaft entweder als absolutes Marximum (/1 pCt.) oder als
relatives Marimum gebühre und wie viel hierüber jeder Gemeinde als absolutes Maximum
verbleibe.
Hierauf ist bei jeder einzelnen Gemeinde des Oberamts zu untersuchen, ob sie den nach
Abzug des Antheils der Amtskörperschaft verbleibenden Rest der Körperschaftssteuer ganz
(v. i. das absolute Marimum) oder blos theilweise (v. i. ein relatives Marimum) anzu-
sprechen befugt sey, und es ist sofort der Antheil jeder Gemeinde an der Körperschaftssteuer
im Ganzen zu berechnen.
Wenn die Gemeinde, welche den ihr zustehenden Steuerantheil gar nicht oder nur theil-
weise in Anspruch nimmt, eine Gesammtgemeinde ist, so muß noch weiter untersucht werden,
ob nicht eine oder mehrere Theilgemeinden vorhanden sind, welche Umlagen machen müssen
und deßhalb das, was die Gesammtgemeinde von der Steuer übrig gelassen hat, ganz oder
theilweise für sich zu beziehen berechtigt find. (Vergl. Art. 12 des Gesetzes in Betreff der
Verhältnisse der zusammengesetzten Gemeinden.) Bejahenden Falls ist der Anspruch der
Theilgemeinden zu berechnen.