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Die bei dieser Untersuchung maaßgebenden Notizen, so wie die Ergebnisse der Unter-
suchung und Berechnung des Oberamts sind in einer nach dem Formular A. anzulegenden
Uebersicht zusammenzutragen.
Diese Uebersicht ist durch den Amtspfleger oder den Amtsversammlungs-Aktuar oder
durch einen anveren von der Amtsversammlung mit Genehmigung des Oberamts zu bestel-
lenden Geschäftsmann zu fertigen und durch das Oberamt noch vor der Zurückgabe der
Aufnahmeakten an das Cameralamt zu prüfen.
F. 6.
Nach Feststellung der Ansprüche der Amtskörperschaft und der einzelnen Gemeinden an
die Steuer aus dem Kapital-, Renten-, Dienst= und Berufseinkommen ist für jede Gemeinde
nach dem Formular Beilage B. ein Umlage= und Einzugsregister zu fertigen, gleichviel ob
blos die Amtskörperschaft oder blos die Gemeinde oder jede dieser Körperschaften ihren
Steuerantheil in Anspruch nimmt.
Da auch zu Fertigung dieses Registers die kameralamtlichen Aufnahmeakten nöthig sind,
und nicht zugegeben werden kann, daß viese Akten verschiedenen Geschäftsleuten ausgehän-
digt werden, so ist die Einrichtung zu treffen, daß der gleiche Geschäftsmann, welcher die
Uebersicht (§. 5) zu fertigen hat, auch mit der Fertigung der Umlage= und Einzugeregister
für sämmtliche Gemeinden des Oberamtsbezirks beauftragt wird.
Für seine Bemühung ist dieser Geschäftsmann durch eine nach der Zahl der in sämmt-
lichen Registern vorkommenden Steuerkontribuenten zu bemessende Aversalsumme aus der
Amtopflegkasse zu belohnen. Der Amtsversammlung stebt die Festsetzung dieser Belohnung
unter Genehmigung der Kreisregierung, so wie eine Bestimmung darüber zu, ob die Aus-
lage ganz auf der Amtepflegkasse belassen oder ein verhältnißmäßiger Theil derselben von
den betheiligten Gemeinden wieder erhoben werden soll. Im letzteren Falle ist der von
jeder einzelnen Gemeinde zu ersetzende Betrag durch das Oberamt zu bestimmen.
S. 7.
Wie die Uebersicht (§. 5), so find auch vie Umlageregister vor der Zurückgabe der
Aufnahmeakten an das Cameralamt durch das Oberamt zu prüfen und es ist diese Prüfung
auf den einzelnen Registern zu beurkunden.