Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

371 
C) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend die Zuständigkeit der Oberämter und der Finanzbehörden zu Abrügung von 
Gefährdungen der Körperschaftssteuer aus Kapital-, Dienst= und Berufs-Einkommen. 
Nachdem durch Art. 5 des Gesetzes vom 15. Juni 1853 (Reg. Blatt S. 170) die 
Untersuchung und Bestrafung von Gefährdungen der Koerperschaftssteuer aus Kapital-, 
Renten-, Dienst= und Berufs-Einkommen den hinsichtlich der Untersuchung und Abrü- 
gung der Gefährdung der Staatssteuer zuständigen Behörden (Oberämtern, Steuer- 
Collegium) zugewiesen worden ist, und über die Anwendung dieser Bestimmung im 
Einzelnen nach den durch vieselbe nicht veränderten sonstigen Bestimmungen über die 
Competenz sich Zweifel erhoben haben, so werden hiermit zur Nachachtung folgende Vor- 
schriften gegeben: 
1) Die Oberämter sind in erster Instanz zur Abrügung von Gefährdungen der 
Staats= und Körperschafts-Steuer dann zuständig, wenn die je auf den Grund 
einer und derselben Untersuchung wegen Gefährdung der einen und der anderen 
Steuer zu erkennende Strafe, jede einzeln für sich berechnet, deren Competenz 
nicht übersteigt. 
2) In diesen Fällen bildet das Steuer-Collegium die zuständige Rekursbehörde 
rücksichtlich beider Strafen; wogegen 
3) dieses zu Abrügung von Gefährdungen der Körperschaftsstener in erster In- 
stanz dann zuständig ist, wenn die für die concurrirende Gefährdung der Staats- 
steuer in Aussicht stehende Strafe, für sich allein betrachtet, die Summe von 
50 fl. übersteigt. 
4) Diese Bestimmungen finden auf diejenigen Körperschaftssteuer-Gefährdungen keine 
Anwendung, welche vor dem Zeitpunkte, bis zu welchem das Gesetz vom 
15. Juni 1853 rückwirkt, nemlich vor dem l. Juli 1852, begangen worden 
sind und mit keiner nach diesem Zeitpunkt begangenen Steuergefährdung zusam- 
menhängen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.