371
C) Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend die Zuständigkeit der Oberämter und der Finanzbehörden zu Abrügung von
Gefährdungen der Körperschaftssteuer aus Kapital-, Dienst= und Berufs-Einkommen.
Nachdem durch Art. 5 des Gesetzes vom 15. Juni 1853 (Reg. Blatt S. 170) die
Untersuchung und Bestrafung von Gefährdungen der Koerperschaftssteuer aus Kapital-,
Renten-, Dienst= und Berufs-Einkommen den hinsichtlich der Untersuchung und Abrü-
gung der Gefährdung der Staatssteuer zuständigen Behörden (Oberämtern, Steuer-
Collegium) zugewiesen worden ist, und über die Anwendung dieser Bestimmung im
Einzelnen nach den durch vieselbe nicht veränderten sonstigen Bestimmungen über die
Competenz sich Zweifel erhoben haben, so werden hiermit zur Nachachtung folgende Vor-
schriften gegeben:
1) Die Oberämter sind in erster Instanz zur Abrügung von Gefährdungen der
Staats= und Körperschafts-Steuer dann zuständig, wenn die je auf den Grund
einer und derselben Untersuchung wegen Gefährdung der einen und der anderen
Steuer zu erkennende Strafe, jede einzeln für sich berechnet, deren Competenz
nicht übersteigt.
2) In diesen Fällen bildet das Steuer-Collegium die zuständige Rekursbehörde
rücksichtlich beider Strafen; wogegen
3) dieses zu Abrügung von Gefährdungen der Körperschaftsstener in erster In-
stanz dann zuständig ist, wenn die für die concurrirende Gefährdung der Staats-
steuer in Aussicht stehende Strafe, für sich allein betrachtet, die Summe von
50 fl. übersteigt.
4) Diese Bestimmungen finden auf diejenigen Körperschaftssteuer-Gefährdungen keine
Anwendung, welche vor dem Zeitpunkte, bis zu welchem das Gesetz vom
15. Juni 1853 rückwirkt, nemlich vor dem l. Juli 1852, begangen worden
sind und mit keiner nach diesem Zeitpunkt begangenen Steuergefährdung zusam-
menhängen.