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8. 1.
Die Vornahme der in Folge der Gefäll- und Zehent-Ablösungen erforderlichen Ein-
träge in die Güterbücher oder die veren Stelle vertretenden Urkunden ist der Regel nach
Obliegenheit der Gerichts= und Amtsnotare (Verordnung vom 14. Juni 1843, §. 6).
Ausnahmen finden dann statt:
1) wenn in dem Zeitpunkte der vollendeten Gefäll= oder Zehent = Ablösungen ein in
Arbeit befinpliches Güterbuch der Vollendung nahe ist, in welchem Fall der für die
Anfertigung des Güterbuchs aufgestellte Geschäftsmann unter der Leitung der dieses
Geschäft beaufsichtigenden Behörde die erforderlichen allgemeinen und speziellen Vor-
merkungen auch über die Ablösungsschuldigkelten zu machen hat;
wenn bei den Ablssungs-Verhandlungen die Unteraustheilung der Ablösungsschuldig-
keiten den Gemeindebehörden zugefallen und von diesen mit Genehmigung der Auf-
sichtsbehörden bei Uebertragung der Unteraustheilung an einen tüchtigen Geschäfts-
mann zugleich die Besorgung ver erforderlichen Vormerkungen im Göterbuch anbe-
dungen wird. In diesem Falle ist dem Rotar des Bezirks von dem aufgestellten
Geschäftsmann Anzeige zu machen.
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+. 2.
Die Vormerkung der Ablösungsschuldigkeiten in den Güterbüchern ist, wo es bisher
noch nicht geschehen ist, jedenfalls in jeder Gemeinde, in welcher die Ablösung der Gefälle
und der Zehenten oder die Ablosung der einen Gattung dieser Grundabgaben vollendet ist,
möglichst bald vorzunehmen. Außerdem ist, wo einzelne Ablösungen in einer Gemeinde von
bedeutenderem Umfange sind, und veßbalb häusige Veränderungen in dem Besitze der be-
lasteten Güter vorkommen werden, das Geschäft, auch wenn noch sonstige Ablösungsfälle
rückständig sind, nicht aufzuschieben.
Die Ablösungsbeamten haben den Gerichts= und Amtsnotaren über die Gemeinden ihres
Bezirks, in welchen die Ablssung ver Gefälle oder der Zehenten vollendet ist, oder umfang-
reichere Ablösungen abgeschlossen sind, sogleich unter Bezeichnung der Ortsmarkung, der Be-
rechtigten, der Zahl der belasteten Parzellen und der Art der Unteraustheilung der Ablö-
sungsschuldigkeiten Mittheilung zu machen, und künftig, sobald eine Ablösungs-Verhandlung
vollendet ist, den Notar davon in Kenntniß zu setzen.