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8. 3.
Die Gerichts- und Amtsnotare haben die wegen der Ablösungen erforderliche Richtig-
stellung der Güterbücher vorzunehmen, ohne daß dabei die Rücksicht auf die Zeit der ordent-
lichen Ergänzung der Güterbücher von entscheidendem Gewicht ist. Wo aber nach Umsländen
ein Anreihen des außerordentlichen Geschäfts an sonslige Geschäfte ohne Verzögerung gesche-
hen kann, oder das Geschäft sehr unbedeutend ist, ist die Richtigstellung des Güterbuchs mit
sonstigen Geschäften zu verbinden.
Wo in einem Notariatsbezirk die Güterbücher in vielen oder mehreren Gemeinden
gleichzeitig zu berichtigen sind, hat der betreffende Gerichts= oder Amtsnotar über die
angemessenste Reihenfolge für die Vollziehung des Geschäfts mit Rücksicht auf die größere
oder geringere Dringlichkeit dem Oberamtsgericht einen Plan zur Prüfung und Genehmigung
vorzulegen, welcher sodann zur Ausführung zu bringen ist.
S. 4.
Die Vormerkungen der Gefäll= und Zehent-Ablösungsschuldigkeiten in den Güterbüchern
oder den die Stelle derselben vertretenden Dokumenten haben den Zweck, bei jedem Grund-
stück über das Vorhandenseyn einer darauf haftenden Ablösungsschuld sichere Auskunft zu
gewähren und zugleich die Möglichkeit zu geben, den Betrag der Schuldigkeit, wic er sich zu
jeder Zeit herausstellt, leicht und genau zu ermitteln.
Zu diesem Zwecke sind:
1) die einzelnen Ablösungs-Urkunden mit den Spezialnachweisen unter fortlaufenden
Nummern und mit einer allgemeinen Vormerkung dem Güterbuche beizulegen und
aufzubewahren, und
2) bei jedem Grundstücke unter Allegation der betreffenden Beilage die Bemerkung:
„in Zeitrenten verwandelt“ oder „mit Zeitrenten behaftet“ beizufügen.
Der Betrag der Zeitrente ist hienach auch bei Zebhent-Ablösungen künftig nicht speziell
einzutragen.
Wo vie Ablösungsschuld von den Einzelnen nicht in Zeitrenten, sondern durch Fort-
bezug der Grundabgaben oder auf sonstige zulässige Weise erhoben wird, ist dieses Verhält-
niß kurz zu bemerken. Außerdem ist eine Abschrift ver Ablösungs-Urkunde in das Contract-
buch einzutragen.