Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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8. 5. 
Von der Vorschrift, daß bei jedem einzelnen Grundstück die Bemerkung über eine dar- 
auf haftende Abloͤsungsschuldigkeit vorzutragen sey, finden Ausnahmen statt, 
1) bei Abloͤsungsschuldigkeiten von Gefaͤllen, welche auf mehreren bisher zusammenge- 
hoͤrigen Grundstuͤcken Eines und desselben Besttzers zumal und unausgeschieden haf- 
teten, solange die zumal verhafteten Grundstücke in Einer Hand bleiben, indem es 
hier genügt, bei dem Namen des Schuloners die Ablösungsschuldigkelt vorzumerken 
und bei den einzelnen Grundstücken darauf zu verwelsen; 
2) bei geschlossenen Hofgütern, deren Besitzer den Zehenten besonders abgelsst haben, 
indem es hier, solange das Gut unvertheilt bleibt, genügt, im Eingang des Ein- 
trags des Hofguts im Güterbuch die Ablösung des Zehenten mit Beziehung auf 
die beigelegte Ablösungs-Urkunde vorzumerken. 
Sollten in einzelnen Gemeinden besondere Einrichtungen bestehen, welche zur Verein- 
fachung ver Einträge in das Güterbuch dienen könnten, wie z. B. besondere Verzeichnisse 
über die Gefällschulvigkeiten jedes Besttzers eines belasteten Grundstücks, so ist über die Zu- 
lässigkeit der beabsichtigten Art der Vormerkungen im Güterbuch die Genehmigung des Ober- 
amtsgerichts einzuholen, welche nicht zu ertheilen ist, wenn der Zweck ver Vormerkungen im 
Göterbuche nicht mit vollkommener Sicherheit erreicht wird. 
S. 6. 
Ueber den geordneten Fortgang der Richtigstellung der Güterbücher over der diese 
vertretenden Dokumente durch den Eintrag ver oben genannten Vormerkungen haben die 
Oberamtsgerichte zu wachen, zu viesem Zweck sich von Zeit zu Zeit über den Stand der 
Sache Bericht erstatten zu lassen und die zur Beschleunigung dienlichen Vorkehrungen zu 
treffen. 
g. 7. 
Für die erstmaligen Einträge der Vormerkungen der Ablösungsschuldigketten in den Gü- 
terbüchern, welche nicht in der ordentlichen Amtsobliegenheit der Gerichts- und Amtsnotare 
gelegen sind, gebührt denselben aus den Gemeindekassen eine besondere Belohnung, für 
welche ein Taggeld von 2 fl. nebst der Reisekosten-Entschädigung nach §. 8 der Ministertal- 
Verfögung vom 3. December 1832 zu Grund zu legen ist.
	        
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