Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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für den Gebrauch bei Thieren vorräthig zu halten und auf Ansuchen der Eigenthümer für 
diejenigen Thiere, welche sie in ihrer Privat-Praxis ärztlich behandeln, abzugeben. 
8. 2. 
Jeder geprüfte Thierarzt, welcher von dem Rechte, einen Arzneivorrath halten zu dür- 
sen, Gebrauch machen will, hat hievon dem Oberamt und Oberamts-Physikat seines Bezirks 
Anzeige zu machen. Die Eröffnung des Arzneimittelvorraths hängt von dem Nachweis ei- 
ner von dem Oberamtsarzt nach zuvor genommener Einsicht angemessen befundenen Einrich- 
tung für die Aufbewahrung und die Dispenstrung der Arzneistoffe ab. 
5S. 3. 
Die Aufbewahrung der Arzneistoffe hat in einem passenden verschließbaren Raume zu 
geschehen. Derselbe muß die erforderlichen Schiebladen, Gläser, steinernen Töpfe, Waagen 
von Messing und Horn, mit den nöthigen vorschriftsmäßigen Medicinalgewichten, sodann die 
erforderlichen Reibschaalen von Serpen#in und Porzellan, Mensuren von Zinn, eiserne Spa- 
teln, beinerne Löffel rc. enthalten. Geräthe und Aufbewahrungsort müssen stets in untadel- 
haftem Zustande sich befinden. " 
§.4. 
Die Arzneistoffe sind je nach ihrer Natur theils in gut schließenden Schiebladen, theils 
in Gläsern mit gläsernen Stöpseln oder in steinernen Töpfen mit dergleichen Deckeln aufzu- 
bewahren. In Einer Schieblade darf nie mehr als ein Arzneistoff sich befinden. 
8. 5. 
Starkwirkende und giftartige Stoffe sind von den übrigen Arzneistoffen abgesondert zu 
stellen. Jedes Arzneimittel muß mit seinem Namen in lateinischer und deutscher Sprache 
bezeichnet seyn. 
8. 6. 
Die Arzneistoffe müssen stets von guter Qualität vorräthig gehalten werden, und die 
Quantitäten der einzelnen dürfen das Bedürfniß der Praris des Thierarztes nicht überschreiten.
	        
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