Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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ordentliches Geschäft der Notare anzusehen und es kann hiebei mit Genehmigung des Ober- 
amtsgerichts eine Verweisung auf die Urkunde über die Unteraustheilung bei den einzelnen 
Grundstuͤcken gestattet werden. 
g. 10. 
Bei Besitzstands-Veränderungen durch Kauf, Tausch, Schenkung, Theilung, Vermogens- 
Uebergabe und bei jeder Verpfändung haben die mit Ausübung der nichtstreitigen Rechts- 
pflege betrauten Behörden aus den in ihrem Besitz befindlichen Ablösungs-Urkunden und aus 
den Güterbüchern und deren Beilagen den Betrag der auf dem Grundstück haftenden Ge- 
fäll- und Zehent-Ablösungsschulo zu ermitteln und die Betheiligten hierüber, so wie über die 
Modifkationen der Bezahlung der Ablösungsschulv, namentlich über die Größe des Jahres- 
betrags und die Dauer der Leistung urkundlich vor dem gerichtlichen Erkenntniß zu belehren. 
Auch ist hiebei für die Bezahlung etwaiger Rückstände der bisberigen Besitzer Fürsorge 
zu treffen. 
  
s. 11. 
Wenn aus Veranlassung von Trennungen bisher zumal verhafteter Befitzungen oder 
von Vertheilungen von Grundstücken oder aus sonstigen Gründen künftig das Bedürfniß 
einer neuen Vertheilung von Ablösungsschuloigkeiten eintritt, ohne daß sich dasselbe durch 
eine völlige Tilgung dieser Schuldigkeiten beseitigen läßt, so steht deren Vertheilung dem 
Gemeinderath zu, von welchem hiebei das Flächenmaß, die Ertragsfähigkeit und die sonst 
im einzelnen Fall maßgebenden Momente zu berücksichtigen sind. Der Gemeinderath hat bei 
Festsetzung der Vertheilung solcher Ablösungsschuldigkeiten dieselben Formen zu beobachten, 
welche für die Repartition von Zehent-Ablösungsschuldigkeiten gesetzlich vorgeschrieben sind 
und vemgemäß den auf jedes der nun abgesonderten Grundstücke fallenden Antheil an der 
Ablösungsschulv sowohl den Besitzern der Grundstücke als dem Berechtigten zu eröffnen. 
Gegen die durch den Gemeinderath beschlossene Vertheilung von Ablösungsschuloigkeiten kann 
innerhalb 30 Tagen von der Eröffnung an bei dem Oberamte Beschwerde erhoben werden, 
gegen dessen Entscheidung innerhalb gleicher Frist ein weiterer und letzter Rekurs an die 
Kreisregierung stattfindet. 
Wo eine Vertheilung von Ablösungsschuldigkeiten erforderlich ist, hat der Gemeinderath 
die Vertheilung vor dem gerichtlichen Erkenntniß über das die Vertheilung veranlassende 
Rechtsgeschäft vorzunehmen.
	        
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